Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/13/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2645/78 E 5. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Paragraph 1298, ABGB, Hinweis E 24.9.1954, 137/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X01

Im RIS seit

22.02.1989

Dokumentnummer

JWR_1985130214_19890222X01

Rechtssatz für 85/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/13/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch in einem Ausgleichsverfahren von seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer, insbesondere von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, nicht entbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X02

Im RIS seit

22.02.1989

Dokumentnummer

JWR_1985130214_19890222X02

Rechtssatz für 85/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/13/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0085 E 18. September 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO darstellte (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X03

Im RIS seit

22.02.1989

Dokumentnummer

JWR_1985130214_19890222X03

Rechtssatz für 85/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/13/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Rechtssatz

Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X04

Im RIS seit

22.02.1989

Dokumentnummer

JWR_1985130214_19890222X04

Rechtssatz für 85/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

85/13/0214

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Rechtssatz

Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, E 2.10.1984, 84/14/0027, E 27.3.1985, 83/13/0110). Hat er dies nicht getan und blieb weiterhin als Geschäftsführer tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X05

Im RIS seit

22.02.1989

Dokumentnummer

JWR_1985130214_19890222X05