Verwaltungsgerichtshof
22.02.1989
85/13/0214
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, S 368;