Seit dem Inkrafttreten des UOG (1.10.1975) haben die Behörden ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes die Vollziehung gem Art 18 B-VG vorzunehmen. Demnach kann eine Rechtsverletzung des Bf in der Vollziehung der durch den Institutsvorstand anzuwendenden Gesetzesbestimmung des § 51 Abs 2 lit b nicht gelegen sein, selbst wenn diese allfälligen Zusagen der bel Beh im sog. "Berufungsverfahren" nicht entsprechen sollten. Durch die bei der sog. "Berufungsverhandlung" erg. Schreiben der bel Behörde ist kein zivilrechtlicher Vertrag entstanden.Seit dem Inkrafttreten des UOG (1.10.1975) haben die Behörden ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes die Vollziehung gem Artikel 18, B-VG vorzunehmen. Demnach kann eine Rechtsverletzung des Bf in der Vollziehung der durch den Institutsvorstand anzuwendenden Gesetzesbestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, Litera b, nicht gelegen sein, selbst wenn diese allfälligen Zusagen der bel Beh im sog. "Berufungsverfahren" nicht entsprechen sollten. Durch die bei der sog. "Berufungsverhandlung" erg. Schreiben der bel Behörde ist kein zivilrechtlicher Vertrag entstanden.