Verwaltungsgerichtshof
22.09.1986
85/12/0171
Den Bestimmungen des UOG lässt sich kein Vorrang des Ordentlichen Universitätsprofessors gegenüber dem Institutsvorstand bei Einteilung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachausstattung entnehmen, auch wenn als Institutsvorstand ein ao Univ Prof gewählt wurde.