Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1986

Geschäftszahl

85/12/0171

Rechtssatz

Den Bestimmungen des UOG lässt sich kein Vorrang des Ordentlichen Universitätsprofessors gegenüber dem Institutsvorstand bei Einteilung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachausstattung entnehmen, auch wenn als Institutsvorstand ein ao Univ Prof gewählt wurde.