Im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck wie im § 75 Abs 1 KFG 1967 kann auch die nach § 74 Abs 2 KFG 1967 maßgebend Einleitung eines "neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Entziehung gem § 73" nur dann als zulässig angesehen werden, wenn (begründete) Bedenken in der Richtung bestanden haben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung weiterhin, d.h. auch noch nach Ablauf der im Rahmen der vorübergehenden Entziehung festgesetzten Zeit, nicht gegeben sind (Hinweis E 20.11.1981, 81/02/0173).Im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck wie im Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967 kann auch die nach Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967 maßgebend Einleitung eines "neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Entziehung gem Paragraph 73, nur dann als zulässig angesehen werden, wenn (begründete) Bedenken in der Richtung bestanden haben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung weiterhin, d.h. auch noch nach Ablauf der im Rahmen der vorübergehenden Entziehung festgesetzten Zeit, nicht gegeben sind (Hinweis E 20.11.1981, 81/02/0173).