Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
85/11/0262
GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7
Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).