Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/09/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/09/0176

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0002 E 19. Jänner 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd Paragraph 8, KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090176.X01

Im RIS seit

24.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090176_19860409X01

Rechtssatz für 85/09/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/09/0176

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0187 E 9. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Anwendung des Paragraph 8, KOVG 1957 hat die Behörde von den den Durchschnitt übersteigenden Anforderungen auszugehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch zu prüfen, wie häufig die jeweilige überdurchschnittliche Anforderung bei der Erfüllung der Berufsaufgaben vorkommt und in welchem Grade sich eine Erschwerung der Bewältigung dieser Anforderung durch die Dienstbeschädigung ergibt.

Schlagworte

Einschätzungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090176.X02

Im RIS seit

24.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090176_19860409X02

Rechtssatz für 85/09/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/09/0176

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Insofern sich bei einer Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG 1957 aus einem - abstrakten - umfassenden Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben, ist von einem diesen Rechnung tragenden Berufsbild auszugehen und daher auch im Falle des umfassenden Begriffes des "Einzelhandelskaufmannes" von den darnach zu berücksichtigenden Merkmalen einer spezifischen Einzelhandelstätigkeit. Dies trifft auch auf die spezifische Tätigkeit eines selbstständigen Einzelhandelskaufmannes (Gemischtwarenhändlers) zu, der - ohne Spezialisierung - sämtliche Tätigkeiten eines Einzelhandelskaufmannes, darunter insbesondere auch die Lagerung, zu verrichten hat (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0008).

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090176.X03

Im RIS seit

24.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090176_19860409X03