Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

85/09/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0002 E 19. Jänner 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd Paragraph 8, KOVG 1957 muss von dem Beruf ausgegangen werden, den der Beschäftigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (Hinweis auf E vom 28.10.1960, 1831/58)