Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

85/09/0176

Rechtssatz

Insofern sich bei einer Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG 1957 aus einem - abstrakten - umfassenden Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben, ist von einem diesen Rechnung tragenden Berufsbild auszugehen und daher auch im Falle des umfassenden Begriffes des "Einzelhandelskaufmannes" von den darnach zu berücksichtigenden Merkmalen einer spezifischen Einzelhandelstätigkeit. Dies trifft auch auf die spezifische Tätigkeit eines selbstständigen Einzelhandelskaufmannes (Gemischtwarenhändlers) zu, der - ohne Spezialisierung - sämtliche Tätigkeiten eines Einzelhandelskaufmannes, darunter insbesondere auch die Lagerung, zu verrichten hat (Hinweis E 20.10.1982, 81/09/0008).