Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
85/09/0176
GRS wie 84/09/0187 E 9. Oktober 1985 RS 1
Bei der Anwendung des Paragraph 8, KOVG 1957 hat die Behörde von den den Durchschnitt übersteigenden Anforderungen auszugehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch zu prüfen, wie häufig die jeweilige überdurchschnittliche Anforderung bei der Erfüllung der Berufsaufgaben vorkommt und in welchem Grade sich eine Erschwerung der Bewältigung dieser Anforderung durch die Dienstbeschädigung ergibt.