Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
85/06/0114
Entscheidungsdatum
28.04.1988
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0185 E 18. Dezember 1986 RS 1
Stammrechtssatz
Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Nachbar übergangener
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060114.X03
Im RIS seit
08.07.2005
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1985060114_19880428X03