Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/06/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/06/0114

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch eine gemeinsame Grundgrenze weder ausreichend noch erforderlich für die Nachbareigenschaft ist, sondern es ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt, so können doch bei der räumlichen Nähe einer Fernwärmepumpstation zu angrenzenden bebauten Grundstücken (noch dazu im abfallenden Gelände) Rückwirkungen nicht ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060114.X01

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1985060114_19880428X01

Rechtssatz für 85/06/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/06/0114

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung der Nachbareigenschaft ist nicht die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Anrainer durch Rückwirkungen des Bauwerks, diese Prüfung ist dem Verfahren über die Baubewilligung, in dem die Nachbarn ihre subjektivöffentlichen Rechte geltend zu machen berechtigt sind, vorbehalten (Hinweis E 18.12.1986, 86/06/0185).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060114.X02

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1985060114_19880428X02

Rechtssatz für 85/06/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/06/0114

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0185 E 18. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060114.X03

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1985060114_19880428X03