Verwaltungsgerichtshof
28.04.1988
85/06/0114
Wenn auch eine gemeinsame Grundgrenze weder ausreichend noch erforderlich für die Nachbareigenschaft ist, sondern es ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt, so können doch bei der räumlichen Nähe einer Fernwärmepumpstation zu angrenzenden bebauten Grundstücken (noch dazu im abfallenden Gelände) Rückwirkungen nicht ausgeschlossen werden.