Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Geschäftszahl

85/06/0114

Rechtssatz

Wenn auch eine gemeinsame Grundgrenze weder ausreichend noch erforderlich für die Nachbareigenschaft ist, sondern es ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt, so können doch bei der räumlichen Nähe einer Fernwärmepumpstation zu angrenzenden bebauten Grundstücken (noch dazu im abfallenden Gelände) Rückwirkungen nicht ausgeschlossen werden.