Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Geschäftszahl

85/06/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0185 E 18. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.