Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Geschäftszahl

85/06/0114

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung der Nachbareigenschaft ist nicht die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Anrainer durch Rückwirkungen des Bauwerks, diese Prüfung ist dem Verfahren über die Baubewilligung, in dem die Nachbarn ihre subjektivöffentlichen Rechte geltend zu machen berechtigt sind, vorbehalten (Hinweis E 18.12.1986, 86/06/0185).