Gegenstand eines Auskunftsverlangens nach § 103 Abs 1 1.Halbsatz des 2.Satzes KFG ist, ob der Zulassungsbesitzer sein Kfz einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem; es bezieht sich aber nicht - wie eine Fragestellung auf Grund des 2.Halbsatzes des § 103 Abs 2 2.Satz KFG - darauf, ob der Zulassungsbesitzer sein Kfz selbst gelenkt hat (Hinweis E 23.4.1980, 1157/78, VwSlg 10106 A/1980).Gegenstand eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 103, Absatz eins, 1.Halbsatz des 2.Satzes KFG ist, ob der Zulassungsbesitzer sein Kfz einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem; es bezieht sich aber nicht - wie eine Fragestellung auf Grund des 2.Halbsatzes des Paragraph 103, Absatz 2, 2.Satz KFG - darauf, ob der Zulassungsbesitzer sein Kfz selbst gelenkt hat (Hinweis E 23.4.1980, 1157/78, VwSlg 10106 A/1980).