Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1985

Geschäftszahl

85/02/0178

Rechtssatz

Gegenstand eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 103, Absatz eins, 1.Halbsatz des 2.Satzes KFG ist, ob der Zulassungsbesitzer sein Kfz einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem; es bezieht sich aber nicht - wie eine Fragestellung auf Grund des 2.Halbsatzes des Paragraph 103, Absatz 2, 2.Satz KFG - darauf, ob der Zulassungsbesitzer sein Kfz selbst gelenkt hat (Hinweis E 23.4.1980, 1157/78, VwSlg 10106 A/1980).