Sofern in einem Bescheid auch § 57 Abs 1 AVG genannt wird, ist zunächst zu prüfen, ob dieser nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen. (Hinweis auf E vom 28.4.1967, 1332/65)Sofern in einem Bescheid auch Paragraph 57, Absatz eins, AVG genannt wird, ist zunächst zu prüfen, ob dieser nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen. (Hinweis auf E vom 28.4.1967, 1332/65)