Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1986

Geschäftszahl

84/17/0217

Rechtssatz

Das Gesetz fordert auch eine Berücksichtigung des individuellen Fremdenverkehrsvorteiles jedes einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten über die generelle branchenmäßige Kategorisierung des Fremdenverkehrsnutzens hinaus.