Verwaltungsgerichtshof
21.11.1986
84/17/0217
Um als Fremdenverkehrsinteressent iSd Paragraph eins, Ziffer 3, FremdenverkehrsG OÖ 1965 in Betracht zu kommen, muß eine Person in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen; derartige Vorteile können auch mittelbar erwachsen, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (Hinweis E 30.6.1980, 3200/78, VwSlg 5499 F/1980).