Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/12/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/12/0082

Entscheidungsdatum

10.12.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984120082.X01

Im RIS seit

21.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120082_19841210X01

Rechtssatz für 84/12/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/12/0082

Entscheidungsdatum

10.12.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1168/70 E 15. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984120082.X02

Im RIS seit

21.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120082_19841210X02

Rechtssatz für 84/12/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/12/0082

Entscheidungsdatum

10.12.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegt nach Abgabe einer Austrittserklärung gemäß Paragraph 21, BDG aus dem Bundesdienstverhältnis weder ein mit rechtlichen Interessen des Beamten begründeter Feststellungsantrag noch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Feststellung eines strittigen Rechtes vor, so ist die Erledigung (hier des Landesschulrates), dass die Austrittserklärung mit Monatsablauf wirksam wird und die Bezüge zum gleichen Zeitpunkt eingestellt werden, nicht als ein Feststellungsbescheid anzusehen, sondern als bloße Mitteilung über die Rechtsfolgen der Austrittserklärung zu verstehen. (Hinweis auf E vom 15.12.1975, 0901/75, VwSlg 8946 A/1975, 30.4.1984, 83/12/0093, VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1983)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984120082.X03

Im RIS seit

21.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120082_19841210X03