Verwaltungsgerichtshof
10.12.1984
84/12/0082
GRS wie 1168/70 E 15. Oktober 1970 RS 1
Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).