Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1984

Geschäftszahl

84/12/0082

Rechtssatz

Liegt nach Abgabe einer Austrittserklärung gemäß Paragraph 21, BDG aus dem Bundesdienstverhältnis weder ein mit rechtlichen Interessen des Beamten begründeter Feststellungsantrag noch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Feststellung eines strittigen Rechtes vor, so ist die Erledigung (hier des Landesschulrates), dass die Austrittserklärung mit Monatsablauf wirksam wird und die Bezüge zum gleichen Zeitpunkt eingestellt werden, nicht als ein Feststellungsbescheid anzusehen, sondern als bloße Mitteilung über die Rechtsfolgen der Austrittserklärung zu verstehen. (Hinweis auf E vom 15.12.1975, 0901/75, VwSlg 8946 A/1975, 30.4.1984, 83/12/0093, VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1983)