Entscheidend für die Frage der Beitragspflichtigkeit des (gesamten) "Landes-Weihnachtsgeldes" ist, ob dieser Entgeltbestandteil auf Grund eines Rechtsanspruches zur Auszahlung gelangte oder nicht, denn auch im Bereich des § 49 Abs 2 ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt an; diese Frage ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211).Entscheidend für die Frage der Beitragspflichtigkeit des (gesamten) "Landes-Weihnachtsgeldes" ist, ob dieser Entgeltbestandteil auf Grund eines Rechtsanspruches zur Auszahlung gelangte oder nicht, denn auch im Bereich des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt an; diese Frage ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211).