Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd § 18 AVG 1950 stellt, von den im Schlusssatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis (essentiale) für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar.Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung iSd Paragraph 18, AVG 1950 stellt, von den im Schlusssatz dieser Bestimmung angeführten Fällen ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis (essentiale) für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar.