Verwaltungsgerichtshof
20.03.1984
84/04/0022
Der Ausnahmetatbestand einer "vervielfältigten Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, leg cit ist - neben dem Vorliegen einer derartigen Vervielfältigung - nur dann erfüllt, wenn sich das Erfordernis einer Vervielfältigung aus der Vielzahl der vorzunehmenden Zustellungen einer Bescheidausfertigung ergibt.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 1; (RIS: abwh)