Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Geschäftszahl

84/04/0022

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand einer "vervielfältigten Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, leg cit ist - neben dem Vorliegen einer derartigen Vervielfältigung - nur dann erfüllt, wenn sich das Erfordernis einer Vervielfältigung aus der Vielzahl der vorzunehmenden Zustellungen einer Bescheidausfertigung ergibt.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

85/18/0004 E VS 20. Dezember 1985 VwSlg 11983 A/1985 RS 1; (RIS: abwh)