Für den Bereich des IESG ist davon auszugehen, dass einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungsurteile und Anerkennungsurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruches als gesichertem ebenso wenig bindend sind als andererseits Parteienerklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmungen der Konkursordnung teils im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO), teils außerhalb des Konkurses (§ 61 KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben (Hinweis E 14.12.1979, 2920/78, VwSlg 9992 A/1979, E 25.10.1983, 82/11/0099 und E 17.10.1984, 83/11/0027).Für den Bereich des IESG ist davon auszugehen, dass einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungsurteile und Anerkennungsurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruches als gesichertem ebenso wenig bindend sind als andererseits Parteienerklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmungen der Konkursordnung teils im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO), teils außerhalb des Konkurses (Paragraph 61, KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben (Hinweis E 14.12.1979, 2920/78, VwSlg 9992 A/1979, E 25.10.1983, 82/11/0099 und E 17.10.1984, 83/11/0027).