Die Rechtsmittelbelehrung in einem in letzter Instanz ergangenen gemeindebehördlichen Bescheid, nach der "ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig" sei, erweist sich auch dann nicht als unrichtig, wenn eine weitere Belehrung über die Möglichkeit, gegen den Bescheid Vorstellung zu erheben, unterblieben ist. Solcherart sind die Voraussetzungen des § 71 Abs 1 lit b AVG 1950 nicht erfüllt.Die Rechtsmittelbelehrung in einem in letzter Instanz ergangenen gemeindebehördlichen Bescheid, nach der "ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig" sei, erweist sich auch dann nicht als unrichtig, wenn eine weitere Belehrung über die Möglichkeit, gegen den Bescheid Vorstellung zu erheben, unterblieben ist. Solcherart sind die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 nicht erfüllt.