Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Geschäftszahl

83/06/0237

Rechtssatz

Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (Paragraph 61 a, AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.