Verwaltungsgerichtshof
17.05.1984
83/06/0237
Bei der Zustellung einer im Wege einer Fotokopie hergestellten Ausfertigung eines Bescheides bedarf es jedenfalls seit der Neufassung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 durch die Novelle BGBl 1982/199 keiner Originalunterschrift mehr.