Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Geschäftszahl

83/06/0237

Rechtssatz

Bei der Zustellung einer im Wege einer Fotokopie hergestellten Ausfertigung eines Bescheides bedarf es jedenfalls seit der Neufassung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 durch die Novelle BGBl 1982/199 keiner Originalunterschrift mehr.