Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Geschäftszahl

83/06/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0813/78 E 18. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbelehrung in einem in letzter Instanz ergangenen gemeindebehördlichen Bescheid, nach der "ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig" sei, erweist sich auch dann nicht als unrichtig, wenn eine weitere Belehrung über die Möglichkeit, gegen den Bescheid Vorstellung zu erheben, unterblieben ist. Solcherart sind die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 nicht erfüllt.