Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (hier: unbefugte Gewerbeausübung) - "Sache" für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs)Wirkung daß Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war. (Hinweis auf E vom 27.6.1961, 0112/60 und E vom 15.3.1979, 2932/78)Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (hier: unbefugte Gewerbeausübung) - "Sache" für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs)Wirkung daß Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war. (Hinweis auf E vom 27.6.1961, 0112/60 und E vom 15.3.1979, 2932/78)