Verwaltungsgerichtshof
01.07.1983
83/04/0046
Unter einem "neu errichteten" Campingplatz im Sinne des Paragraph 28, Litera d, Tiroler Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1980,, ist unabhängig vom Zeitpunkt seiner Errichtung bzw der Erteilung der Errichtungsbewilligung ein solcher zu verstehen, bei dem es sich um keinen "erweiterten" oder "wesentlich geänderten" Campingplatz im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt.