Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1983

Geschäftszahl

83/04/0046

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die als erwiesen angenommene Tatzeit über den Zeitpunkt der Schöpfung (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) des Bescheides der Erstbehörde hinaus festzustellen.