Verwaltungsgerichtshof
01.07.1983
83/04/0046
Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die als erwiesen angenommene Tatzeit über den Zeitpunkt der Schöpfung (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) des Bescheides der Erstbehörde hinaus festzustellen.