Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/15/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/15/0099

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1984/8 S 95;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1949/79 E 14. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Sachzuwendungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer (hier: freiwillig gewährte Personalverpflegung im Hotelgewerbe), denen als Entgelt eine Arbeitsleistung gegenübersteht, sind als tauschähnliche Umsätze aufzufassen, u zwar auch dann, wenn auf diese Zuwendung kein Anspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982150099.X01

Im RIS seit

19.01.1984

Dokumentnummer

JWR_1982150099_19840119X01

Rechtssatz für 82/15/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/15/0099

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1984/8 S 95;

Rechtssatz

Die vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern erbrachten Beförderungsleistungen sind nur dann als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen anzusehen, wenn zwischen Beförderungsleistung und den Arbeitsleistungen der beförderten Arbeitnehmer ein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher ergibt sich aus dem Umstand, daß der Arbeitgeber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beförderungsleistungen nur im Hinblick auf zu erwartende Arbeitsleistungen erbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982150099.X02

Im RIS seit

19.01.1984

Dokumentnummer

JWR_1982150099_19840119X02

Rechtssatz für 82/15/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/15/0099

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1984/8 S 95;

Rechtssatz

Auch wenn es sich bei Beförderungsleistungen um freiwillige Sozialleistungen handelt, so fehlt dem sozialen Moment die erforderliche Selbständigkeit, die diese Sozialleistungen als vom jeweiligen Dienstverhältnis unabhängige Zuwendungen an Arbeitnehmer kennzeichnen könnte. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht müssen daher auch in Geld zu veranschlagende Vorteile von Arbeitnehmern auf Grund freiwilliger Sozialleistungen eines Arbeitgebers den Arbeitsleistungen gegenübergestellt werden. Unabhängig von einer Äquivalenz dieser Leistungen begründen dann solche Arbeitsleistungen einen tauschähnlichen Umsatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982150099.X03

Im RIS seit

19.01.1984

Dokumentnummer

JWR_1982150099_19840119X03