Sachzuwendungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer (hier: freiwillig gewährte Personalverpflegung im Hotelgewerbe), denen als Entgelt eine Arbeitsleistung gegenübersteht, sind als tauschähnliche Umsätze aufzufassen, u zwar auch dann, wenn auf diese Zuwendung kein Anspruch besteht.