Sonderausgaben werden erst nach Ermittlung der "Einkünfte" iS des § 2 Abs 4 Z 1 EStG 1972 zur Berechnung der Einkommensteuer in Abzug gebracht. Sie wären nur dann hinzuzurechnen, wenn die Behörde - unrichtigerweise - von dem zu versteuernden Einkommen iS des § 2 Abs 2 EStG 1972 ausginge. Die bloße Anknüpfung des § 25 GSVG an den Einkunftsbegriff des Einkommensteuerrechts und die taxative Aufzählung der Hinzurechnungsfälle in diesen Bestimmungen schließen eine ausdehnende Auslegung dieser FälleSonderausgaben werden erst nach Ermittlung der "Einkünfte" iS des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1972 zur Berechnung der Einkommensteuer in Abzug gebracht. Sie wären nur dann hinzuzurechnen, wenn die Behörde - unrichtigerweise - von dem zu versteuernden Einkommen iS des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1972 ausginge. Die bloße Anknüpfung des Paragraph 25, GSVG an den Einkunftsbegriff des Einkommensteuerrechts und die taxative Aufzählung der Hinzurechnungsfälle in diesen Bestimmungen schließen eine ausdehnende Auslegung dieser Fälle
und eine analoge Anwendung auf "Werbungskosten, Sonderausgaben und AfA" aus.