Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1986

Geschäftszahl

82/08/0080

Rechtssatz

Sonderausgaben werden erst nach Ermittlung der "Einkünfte" iS des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1972 zur Berechnung der Einkommensteuer in Abzug gebracht. Sie wären nur dann hinzuzurechnen, wenn die Behörde - unrichtigerweise - von dem zu versteuernden Einkommen iS des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1972 ausginge. Die bloße Anknüpfung des Paragraph 25, GSVG an den Einkunftsbegriff des Einkommensteuerrechts und die taxative Aufzählung der Hinzurechnungsfälle in diesen Bestimmungen schließen eine ausdehnende Auslegung dieser Fälle

und eine analoge Anwendung auf "Werbungskosten, Sonderausgaben und AfA" aus.