Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/06/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/06/0020

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Der Behörde steht es im Widmungsverfahren frei, die konkrete Festlegung der Kfz-Abstellplätze mit den damit zusammenhängenden Fragen dem Baubewilligungsverfahren vorzubehalten; nimmt sie jedoch in der Widmungsbewilligung einzelne Regelungen auf, so ist sie zum bescheidmäßigen Abspruch über alle mit Kfz-Abstellplätzen zusammenhängenden Fragen verpflichtet.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060020.X01

Im RIS seit

30.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060020_19841129X01

Rechtssatz für 82/06/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/06/0020

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg impl;
ROG Stmk 1974 §51 Abs6 idF 1980/051;

Rechtssatz

Bei der Widmung eines Grundstücks kommt es bei Fehlen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen u.a. darauf an, dass das Vorhaben nach der Art der Nutzung dem Charakter des bauten Gebietes (und nicht zukünftigen Planungsabsichten der Gemeinde, die dem Flächenwidmungsplan vorbehalten bleiben müssen) entspricht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060020.X02

Im RIS seit

30.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060020_19841129X02

Rechtssatz für 82/06/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/06/0020

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Index

L82256 Garagen Steiermark

Norm

GaragenO Stmk 1979 §5;

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Stmk GaragenO kommt es nicht auf die Unzumutbarkeit der zu erwartenden Störung oder auf Gesundheitsgefährdungen an, sondern nur auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060020.X03

Im RIS seit

30.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060020_19841129X03

Rechtssatz für 82/06/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/06/0020

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2660/77 E 13. Juni 1979 VwSlg 9874 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Widmungsbewilligung kommt eine Doppelfunktion zu: Einerseits handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis auf E v. 23.10.72, 309/72, VwSlg 8303 A/1972), andererseits sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, "Festsetzungen" durch die Behörde vorzunehmen, die eine Antragstellung durch den Widmungswerber weder erfordern noch einer solchen zugänglich sind. Das Wort "festsetzen" in Paragraph 3, Absatz 2, hat je nach dem Inhalt der Regelung einerseits eine bloß feststellende Bedeutung, wie etwa bei der von der Widmung erfaßten Grundfläche, aber auch dort, wo die bereits in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Baugrenzlinien etc nur mehr wiedergegeben werden können; sind hingegen mangels genereller Normen (Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne) diese Grundlagen nicht vorgegeben, erfolgt andererseits eine konstitutive Festsetzung durch die Baubehörde im Widmungsbescheid. Damit reduziert sich der zweite Satz des Paragraph 3, Absatz 2, BauO zu einem an die Behörde gerichteten Auftrag, die darin genannten Angaben in die Widmungsbewilligung aufzunehmen, gleichgültig, ob ihnen nur feststellender Charakter zukommt (Nennung der von der Widmung erfaßten Grundfläche) oder ob es sich um die eigentlichen "Festsetzungen" im Rahmen oder anstelle von Flächennutzungs- (Flächenwidmungs-) und Bebauungsplänen handelt. Im Zusammenhalt des Paragraph eins und des Paragraph 2, Absatz eins, BauO ergibt sich, daß es nicht der Behörde auf Grund ihres Planungsermessens obliegt, Bauplätze "festzusetzen", sondern daß es sich dabei um ein dem Grundeigentümer als Ausfluß der Baufreiheit zustehendes Recht handelt, das nur durch die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hiefür erforderliche Bewilligung beschränkt ist. Die Behörde hat daher, soferne die Voraussetzungen der Widmung (Paragraph eins, BauO) vorliegen diese zu bewilligen ansonsten das Widmungsansuchen abzuweisen, sofern der Widmungswerber nicht bereit ist, seinen Antrag den Vorhaltungen der Behörde entsprechend zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060020.X04

Im RIS seit

30.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060020_19841129X04