Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Geschäftszahl

82/06/0020

Rechtssatz

Bei der Widmung eines Grundstücks kommt es bei Fehlen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen u.a. darauf an, dass das Vorhaben nach der Art der Nutzung dem Charakter des bauten Gebietes (und nicht zukünftigen Planungsabsichten der Gemeinde, die dem Flächenwidmungsplan vorbehalten bleiben müssen) entspricht.