Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Geschäftszahl

82/06/0020

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Stmk GaragenO kommt es nicht auf die Unzumutbarkeit der zu erwartenden Störung oder auf Gesundheitsgefährdungen an, sondern nur auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft.