Verwaltungsgerichtshof
29.11.1984
82/06/0020
Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Stmk GaragenO kommt es nicht auf die Unzumutbarkeit der zu erwartenden Störung oder auf Gesundheitsgefährdungen an, sondern nur auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft.