Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Geschäftszahl

82/06/0020

Rechtssatz

Der Behörde steht es im Widmungsverfahren frei, die konkrete Festlegung der Kfz-Abstellplätze mit den damit zusammenhängenden Fragen dem Baubewilligungsverfahren vorzubehalten; nimmt sie jedoch in der Widmungsbewilligung einzelne Regelungen auf, so ist sie zum bescheidmäßigen Abspruch über alle mit Kfz-Abstellplätzen zusammenhängenden Fragen verpflichtet.