Ein Taxibetrieb, der auf Dauer OBJEKTIV nicht geeignet ist, Gewinne zu erzielen, stellt keine Einkunftsquelle dar. Die im Rahmen einer solchen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen fallen daher unter das Abzugsverbot des § 20 EStG (§ 12 EStG 1967), was wiederum zur Folge hat, daß insofern ein Eigenverbrauchstatbestand im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 lit b UStG in der ursprünglichen Fassung vorliegt, da auch ein dauernd ertragloser Taxibetrieb ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstelt (Hinweis E 14.10.1981, 81/13/0077, 0121, 0122).Ein Taxibetrieb, der auf Dauer OBJEKTIV nicht geeignet ist, Gewinne zu erzielen, stellt keine Einkunftsquelle dar. Die im Rahmen einer solchen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen fallen daher unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG (Paragraph 12, EStG 1967), was wiederum zur Folge hat, daß insofern ein Eigenverbrauchstatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG in der ursprünglichen Fassung vorliegt, da auch ein dauernd ertragloser Taxibetrieb ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstelt (Hinweis E 14.10.1981, 81/13/0077, 0121, 0122).