Die freiwillige Führung eines Kassabuches allein zwingt nicht, "in konsequenter Folge eine Besteuerung nur nach den Bestimmungen des § 125 BAO", demnach "nur nach § 4 Abs 1 EStG 1972", durchzuführen.Die freiwillige Führung eines Kassabuches allein zwingt nicht, "in konsequenter Folge eine Besteuerung nur nach den Bestimmungen des Paragraph 125, BAO", demnach "nur nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972", durchzuführen.