(7)Absatz 7,Werden eine oder mehrere Grenzen des Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als 15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden Feststellungs- oder Abgabenbescheid die betreffende Grenze abermals überschritten wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des Abs. 6, soweit sie sich auf eine Verpflichtung zur Buchführung nach Abs. 1 beziehen, sinngemäß anzuwenden.Werden eine oder mehrere Grenzen des Absatz eins, erstmalig, und zwar um nicht mehr als 15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung nach Absatz eins, nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden Feststellungs- oder Abgabenbescheid die betreffende Grenze abermals überschritten wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des Absatz 6,, soweit sie sich auf eine Verpflichtung zur Buchführung nach Absatz eins, beziehen, sinngemäß anzuwenden.