Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 667/1976).

Text

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Wenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Feststellungsbescheid oder nach dem letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder
    1. Litera a
      einen Umsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1972, die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, die Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder
    2. Litera b
      im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder
    3. Litera c
      ein Betriebsvermögen im Sinne der Paragraphen 57 und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
    4. Litera d
      ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
    5. Litera e
      einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen Sanierungsgewinne und außerordentliche Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, von mehr als 195 000 S
    gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt hat darüber hinaus, sofern nicht schon die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Absatz eins, besteht, zur Buchführung zu verpflichten, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles der Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S übersteigt. Eine solche Verpflichtung hat jedoch zu unterbleiben, wenn erstmalig zu einem 1. Jänner die betreffende Grenze um nicht mehr als 15 v. H. überschritten wird. Überschreitet der Wert der selbstbewirtschafteten Fläche zum nächstfolgenden 1. Jänner abermals die betreffende Grenze, so ist eine solche Verpflichtung auszusprechen. Eine Verpflichtung im Sinne dieses Absatzes ist über Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen wieder aufzuheben.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Absatz eins, Litera d, ist vom Finanzamt über Antrag aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die Begünstigung zu widerrufen (Paragraph 294,).
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Buchführung wegen Überschreitens der Grenze des Absatz eins, Litera a und Litera b, erstreckt sich nur auf jene Betriebe des Abgabepflichtigen, deren Umsätze jeweils für die Beurteilung, ob die maßgebliche Grenze überschritten ist, heranzuziehen sind. Gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung nicht auf Absatz eins, Litera a, oder Litera b,, so erstreckt sie sich nur auf jene Betriebe, mit denen eine der übrigen maßgeblichen Grenzen überschritten ist.
  5. Absatz 5,Bei Land- und Forstwirten, die gemäß Absatz eins, Litera b,, Litera d, oder Litera e, oder gemäß Absatz 2, erster Satz zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
  6. Absatz 6,Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf die Zustellung des maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheides im Sinne des Absatz eins,, des zur Buchführung verpflichtenden Bescheides im Sinne des Absatz 2, oder des Bescheides gemäß Absatz 3, letzter Satz folgt; gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung auf Absatz eins,, ist auf die Verpflichtung im maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheid hinzuweisen. Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Buchführung, so erlischt diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres, in dem dieser Bescheid zugestellt wurde.
  7. Absatz 7,Werden eine oder mehrere Grenzen des Absatz eins, erstmalig, und zwar um nicht mehr als 15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung nach Absatz eins, nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden Feststellungs- oder Abgabenbescheid die betreffende Grenze abermals überschritten wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des Absatz 6,, soweit sie sich auf eine Verpflichtung zur Buchführung nach Absatz eins, beziehen, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 5: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 667/1976.

Schlagworte

Buchführungspflicht, Buchführungsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043898

Alte Dokumentnummer

N3196117952S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P125/NOR12043898

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