(1)Absatz einsSoweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind UnternehmerSoweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer
für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils acht Millionen Schilling, überstiegen hat, oderfür einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31,), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils acht Millionen Schilling, überstiegen hat, oder
für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres zwei Millionen Schilling überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt jedenfalls eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzusehen sind; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmerstellung im Sinn der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zukommt. Umsätze im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994, nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994, Umsätze, die - wären sie im Inland ausgeführt worden - unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994 und, wenn sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen, unter § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 und aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt jedenfalls eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzusehen sind; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmerstellung im Sinn der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zukommt. Umsätze im Sinn der Litera a, sind Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der Litera a, sind jedoch Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994, nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz 1994, Umsätze, die - wären sie im Inland ausgeführt worden - unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994 und, wenn sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen, unter Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz 1994 fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994 sowie bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des Paragraph 32, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988 und aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze. Als Wert im Sinn der Litera b, ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (Paragraph 40, Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.