Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1602/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1602/80

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

Gesundheitswesen - LMG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2780/55 E 4. Februar 1958 VwSlg 4549 A/1958 RS 3

Stammrechtssatz

Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (Ort der Begehung) nicht durch die Begründung des (Berufungs)Bescheides ergänzt werden.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X01

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019

Dokumentnummer

JWR_1980001602_19810323X01

Rechtssatz für 1602/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1602/80

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

Gesundheitswesen - LMG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X02

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019

Dokumentnummer

JWR_1980001602_19810323X02

Rechtssatz für 1602/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1602/80

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

Gesundheitswesen - LMG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1444/79 E 9. März 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Spruch des Bescheides kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. (Insbesonders ist nicht zu erkennen, ob dem Bfr als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel FALSCH BEZEICHNET oder ein kosmetisches Mittel DAS FALSCH BEZEICHNET IST, IN VERKEHR GEBRACHT zu haben. Weiters kann dem Spruch des Bescheides nicht entnommen werden, ob der Bfr eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X03

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019

Dokumentnummer

JWR_1980001602_19810323X03

Rechtssatz für 1602/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1602/80

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

Gesundheitswesen - LMG
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd
  1. LMG 1975 § 26 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
  2. LMG 1975 § 26 gültig von 01.07.1985 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1444/79 E 9. März 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen, dass Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 für sich allein gesehen keine Verwaltungsübertretung darstellt, sondern nur im Zusammenhang mit Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X04

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019

Dokumentnummer

JWR_1980001602_19810323X04

Entscheidungstext 1602/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1602/80

Entscheidungsdatum

23.03.1981

Index

Gesundheitswesen - LMG

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des KP in L, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz, Ferihumerstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. April 1980, Zl. SanRB- 4926/2-1980-Hau/G, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des an den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisses des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. März 1980 lautete wie folgt:

"Straferkenntnis

Am 7.6.1977 wurde in Ihrem Filialbetrieb in L, L-Gasse 4, eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt und dabei von dem dort zum Verkauf bereitgehaltenem 'X mit Labilin-Kinderpuder' eine Probe entnommen und zur Begutachtung an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien weitergeleitet. Lt. amtl. Untersuchungszeugnis dieser Anstalt widerspricht die Anpreisung des Produktes 'schenkt der Haut wertvolle Aufbaukraft' dem Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Lebensmittelgesetz 1975 und stellt eine Irreführung des Käufers dar.

Da sohin die Probe gemäß den Begriffsbestimmungen des Paragraph 8, Litera f, Lebensmittelgesetz 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen war, hat Herr KP, als Gewerbeinhaber und Importeur der Ware eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, begangen.

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Lebensmittelgesetz 1975 wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 1 Tag.

Sie haben gemäß Paragraph 45, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975 die mit S 1.465,-- bestimmten Untersuchungskosten sowie S 300,-- für eine Stellungnahme zu diesem Strafverfahren als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.

Der Bestrafte hat gem. Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe (ein Tag ist gleich 50,--), d.s. S 50,-- zu bezahlen."

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung, in der er bestritt, Importeur der Ware zu sein - er sei nur Letztverkäufer -, und behauptete, daß es ihm im übrigen "am Tatbestandsmerkmal der subjektiven Tatseite" ermangle, da er darauf vertrauen konnte, daß die vom Erzeuger oder Importeur gewählte Bezeichnung und Anpreisung den Tatsachen entspreche. Er habe auf die auf der Ware etikettierte Anpreisung und Warenbezeichnung keinen Einfluß gehabt und die schon bezeichnete Ware lediglich eingekauft und ohne Veränderung weiterverkauft.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 insofern Folge, als der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Gewerbeinhaber begangen habe und nicht, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt, als Gewerbeinhaber und Importeur der Ware. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 wurde der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von S 50,-- verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß er die Ware im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Lebensmittelgesetz 1975 in Verkehr gebracht habe. Die Rechtfertigung richte sich lediglich dahin, daß nicht er als Detailhändler, sondern der Importeur bzw. Erzeuger verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer übersehe, daß er im gegenständlichen Fall nicht wegen einer Übertretung der Lebensmittelkennzeichnungsve rordnung 1973 belangt worden sei, sondern wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975 und "für die Verantwortlichkeit das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens Anwendung zu finden" habe. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, daß die gegenständliche Aufschrift nicht mit den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 im Einklang stehe und hätte sicherlich die Möglichkeit gehabt, die Aufschrift dementsprechend zu ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, wie schon in der Berufung, es fehle "an der subjektiven Tatseite", sodaß er keinen Straftatbestand erfüllt habe und erachtet sich - wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist - in seinem Recht, nicht bestraft bzw. nur nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bestraft zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 ist es verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind. Nach Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. gelten (für kosmetische Mittel) Paragraph 8, Litera a,, Litera b und Litera f, sinngemäß, Paragraph 9, gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben. Gemäß Paragraph 8, Litera f, des Gesetzes sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,) in Verkehr gebracht werden. Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. verbietet, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken; auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen; gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 macht sich unter anderem derjenige, der kosmetische Mittel falsch bezeichnet oder kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 bestimmt, daß als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Paragraph 44, a Litera a, leg. cit. hat der Spruch (des Strafbescheides), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 3. März 1978, Zl. 1509/77, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird), gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat (Handlung oder Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist.

Dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug mit Ausnahme der Worte "und Importeur der Ware" bestätigt worden ist, kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß Paragraph 44, a Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Insbesondere ist aus dem Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses nicht zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel falsch bezeichnet oder ein kosmetisches Mittel, das falsch bezeichnet ist, in Verkehr gebracht zu haben. Weiters ist vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975) unklar, worin das "Inverkehrbringen" bestanden haben soll, wann es geschehen sein soll und durch welche Vorgangsweise. Daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung durch das Inverkehrbringen eines falsch bezeichneten kosmetischen Mittels begangen, konnte diese Rechtswidrigkeit nicht beheben, denn die Umschreibung der im Spruch des Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente nicht durch die Begründung des Bescheides ersetzt werden (siehe z. B. das bei Mannlicher, Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, auf Seite 1020 zitierte Erkenntnis vom 4. Februar 1958, Slg. Nr. 4549/A).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 für sich allein gesehen keine Verwaltungsübertretung darstellt, sondern nur im Zusammenhang mit Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975.

Bemerkt wird, daß die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens - ausgehend vom Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, welche den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides teilweise zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert hat - ebenfalls dem Gesetz widersprochen hat vergleiche , Paragraph 65, VStG 1950).

Da die belangte Behörde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in Verkennung der Rechtslage bestätigt hat, hat sie somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer und Porto gerichtete Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers mußte abgewiesen werden, da ein derartiger Anspruch im Gesetz nicht gedeckt ist. Weiters konnte das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren für die Beilage nur bis zu einer Höhe von S 20,-- anerkannt werden, weil zur Rechtsverfolgung nur eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen und für diese Beilage, unabhängig von der Zahl der Bögen, nur eine Stempelgebühr zu entrichten waren.

Wien, am 23. März 1981

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X00

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019

Dokumentnummer

JWT_1980001602_19810323X00