I.römisch eins.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen drei Straferkenntnisse des Landeshauptmannes von Tirol (in der Folge: belangte Behörde) haben folgende gemeinsame Vorgeschichte:
1.) Mit Bescheid vom 25. September 1972 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der Gemeinde R, vertreten durch die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unterinntal, gemäß §§ 41 und 98 WRG 1959, in Verbindung mit § 111 WRG 1959 und den Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des im Befund näher beschriebenen Wildbachverbauungsprojektes "A-bach-B-bach-Ergänzungsprojekt 1971" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter im Spruch des Bescheides näher umschriebenen Auflagen. Zu diesen Auflagen zählten auch Aufforstungsmaßnahmen, die zum Teil im Eigentum der Familie E stehende und zu deren "H-hof" gehörige Grundstücksflächen betrafen. Pkt. 12 der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen lautet: 1.) Mit Bescheid vom 25. September 1972 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der Gemeinde R, vertreten durch die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Unterinntal, gemäß Paragraphen 41 und 98 WRG 1959, in Verbindung mit Paragraph 111, WRG 1959 und den Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des im Befund näher beschriebenen Wildbachverbauungsprojektes "A-bach-B-bach-Ergänzungsprojekt 1971" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter im Spruch des Bescheides näher umschriebenen Auflagen. Zu diesen Auflagen zählten auch Aufforstungsmaßnahmen, die zum Teil im Eigentum der Familie E stehende und zu deren "H-hof" gehörige Grundstücksflächen betrafen. Pkt. 12 der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen lautet:
"Die gesamte Fläche ist in Bann zu legen. Eine Beweidung hat auf alle Zeit zu unterbleiben."
Den Gründen dieses Bescheides ist zu entnehmen, daß die Bewilligung dieses Projektes dazu dienen sollte, einer Hangrutschung im Bereich der B-alpe entgegenzuwirken, durch welche dem Ortsteil B der Gemeinde R ein katastrophaler Murabgang drohte.
Der gegen diesen Bescheid von den Geschwistern E erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1974 nicht Folge gegeben, doch wurde dieser Bescheid der belangten Behörde ebenfalls angefochten und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1974 gemäß § 66 (Abs. 2) AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der gegen diesen Bescheid von den Geschwistern E erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1974 nicht Folge gegeben, doch wurde dieser Bescheid der belangten Behörde ebenfalls angefochten und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1974 gemäß Paragraph 66, (Absatz 2,) AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
In der Folge kam es im Zuge des Entschädigungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft zu Übereinkommen zwischen der Familie E einerseits und der Agrargemeinschaft S sowie der Gemeinde R andererseits, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. März 1975 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurden. Der Absatz 2 des Punktes 10. dieses zwischen E und der Gemeinde abgeschlossenen Übereinkommens hatte folgenden Wortlaut:In der Folge kam es im Zuge des Entschädigungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft zu Übereinkommen zwischen der Familie E einerseits und der Agrargemeinschaft S sowie der Gemeinde R andererseits, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. März 1975 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurden. Der Absatz 2 des Punktes 10. dieses zwischen E und der Gemeinde abgeschlossenen Übereinkommens hatte folgenden Wortlaut:
"Beide Parteien anerkennen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972, Zl. I- 1240/37-72, und vom 6. März 1974, Zl. I-170/45-1974, sowie des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 3. Jänner 1974, Zl. IIIa1- 4043/14, womit sich weitere Berufungsverhandlungen erübrigen."
Mit Schreiben vom 30. Juli 1980 stellte später die Familie E bei der belangten Behörde den Antrag, das Wasserrechtsverfahren gemäß dem Aufhebungsbescheid des Bundesministers vom 6. Juni 1974 fortzusetzen. Dieser Antrag wurde, nachdem die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 auf den Bundesminister übergegangen war, von diesem mit Bescheid vom 24. Juli 1981 gemäß § 68 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bundesminister vertrat in diesem Bescheid die Auffassung, daß der oben wiedergegebene Wortlaut des Übereinkommens zwischen der Familie E und der Gemeinde als Berufungsrückziehung zu werten sei; gemäß § 63 Abs. 4 AVG 1950 sei aber eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Parteien nach Erlassung des Bescheides auf die Berufung verzichtet hätten. Da mit dem aufhebenden Bescheid vom 6. Juni 1974 das Verfahren in jenes Stadium zurückgetreten sei, in welchem über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 zu entscheiden gewesen sei, sei durch die Berufungsrückziehung der bisher nicht rechtskräftige Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 nach dem Willen der Parteien in Rechtskraft erwachsen. Diese Auslegung werde noch bestärkt durch die Worte des Übereinkommens, wonach sich nunmehr "weitere Berufungsverhandlungen erübrigen".Mit Schreiben vom 30. Juli 1980 stellte später die Familie E bei der belangten Behörde den Antrag, das Wasserrechtsverfahren gemäß dem Aufhebungsbescheid des Bundesministers vom 6. Juni 1974 fortzusetzen. Dieser Antrag wurde, nachdem die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG 1950 auf den Bundesminister übergegangen war, von diesem mit Bescheid vom 24. Juli 1981 gemäß Paragraph 68, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bundesminister vertrat in diesem Bescheid die Auffassung, daß der oben wiedergegebene Wortlaut des Übereinkommens zwischen der Familie E und der Gemeinde als Berufungsrückziehung zu werten sei; gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG 1950 sei aber eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Parteien nach Erlassung des Bescheides auf die Berufung verzichtet hätten. Da mit dem aufhebenden Bescheid vom 6. Juni 1974 das Verfahren in jenes Stadium zurückgetreten sei, in welchem über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 zu entscheiden gewesen sei, sei durch die Berufungsrückziehung der bisher nicht rechtskräftige Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 nach dem Willen der Parteien in Rechtskraft erwachsen. Diese Auslegung werde noch bestärkt durch die Worte des Übereinkommens, wonach sich nunmehr "weitere Berufungsverhandlungen erübrigen".
2.) Auf Grund der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage, die gesamte Aufforstungsfläche in Bann zu legen, erließ die Bezirkshauptmannschaft als Forstbehörde erster Instanz am 5. Jänner 1976 einen Bescheid, durch welchen die darin näher umschriebene Aufforstungsfläche gemäß §§ 19 und 20 des Forstgesetzes, RGBl. Nr. 250/1852, in der Fassung gemäß dem BGBl. Nr. 222/1962, unter Bann gelegt wurde. Darin wurden auch Vorschreibungen zur weiteren Waldbehandlung verfügt, so auch unter 2.) Auf Grund der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage, die gesamte Aufforstungsfläche in Bann zu legen, erließ die Bezirkshauptmannschaft als Forstbehörde erster Instanz am 5. Jänner 1976 einen Bescheid, durch welchen die darin näher umschriebene Aufforstungsfläche gemäß Paragraphen 19 und 20 des Forstgesetzes, RGBl. Nr. 250 aus 1852,, in der Fassung gemäß dem Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, unter Bann gelegt wurde. Darin wurden auch Vorschreibungen zur weiteren Waldbehandlung verfügt, so auch unter
4.) das Verbot jedweder Weide auf der gesamten Bannlegungsfläche. Dieser Bannlegungsbescheid wurde nicht angefochten.
3.) Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des "Hhofes" und Miteigentümer der B-alpe, auf welche das Vieh dieses Hofes zum Übersömmern aufgetrieben wird. Bereits im Jahre 1977 wurden gegen ihn Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil etwa fünfzehn Stück Vieh im Bannlegungsgebiet geweidet hätten und es dadurch zu Schäden an zahlreichen Pflanzen gekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1977 der Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 13 des Forstgesetzes 1975 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Zl. 454/78, als unbegründet abgewiesen. 3.) Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des "Hhofes" und Miteigentümer der B-alpe, auf welche das Vieh dieses Hofes zum Übersömmern aufgetrieben wird. Bereits im Jahre 1977 wurden gegen ihn Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil etwa fünfzehn Stück Vieh im Bannlegungsgebiet geweidet hätten und es dadurch zu Schäden an zahlreichen Pflanzen gekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1977 der Übertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, des Forstgesetzes 1975 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Zl. 454/78, als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
1.) Am 26. September 1978 brachte die Bezirksforstinspektion Zillertal neuerdings zur Anzeige, daß wesentliche Teile der in Bann gelegten Waldflächen auf der B-alpe beweidet würden. Weit verstreut auf der gesamten Aufforstungsfläche seien 23 Stück Weidevieh gezählt worden. Der Beschwerdeführer als Mitbesitzer und Verantwortlicher für das Vieh habe die Ankündigung, es werde Anzeige wegen unerlaubter Waldweide erstattet werden, mit Beschimpfungen beantwortet. Am 6. November 1978 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft als Beschuldigter einvernommen, wobei er sich dahin gehend verantwortete, daß es ihm und einem weiteren Hirten trotz aller Bemühungen nicht gelungen sei, das Vieh vom Eindringen in den futterreichen Bannwald abzuhalten. Die Tiere hätten daher einige Male im Bannwald geweidet, seien jedoch immer sofort herausgetrieben worden.
Mit Straferkenntnis vom 8. Februar 1979 erkannte die Bezirkshauptmannschaft hierauf den Beschwerdeführer schuldig, während der Weidezeit 1978 auf den Bannwaldflächen im Bereich der B-alpe, KG. R, fortlaufend, insbesondere am 26. September 1978 mit 23 Rindern, weiden gelassen und dadurch eine Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 13 Forstgesetz 1975 begangen zu haben. Gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer dafür eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von 20 Tagen, verhängt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand sei durch die Anzeige, das durchgeführte Ermittlungsverfahren und durch das Geständnis erwiesen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers führte die Bezirkshauptmannschaft begründend aus, ihm sei das Weideverbot bereits hinlänglich bekannt. Die Aufforstung im Bereich der B-alpe werde mit hohen öffentlichen Mitteln zum Schutze vor Wildbächen und Lawinen durchgeführt; die Weiderechte seien entsprechend abgelöst worden. Nunmehr sei es Sache der verantwortlichen Almbesitzer, nur mehr so viel Vieh aufzutreiben, wie Futter vorhanden sei, und das Vieh vom Bannwald abzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer nicht mehr wisse, welche Maßnahmen er bei der Weideausübung ergreifen solle, dann sei er seiner Aufgabe nicht mehr gewachsen und müsse abgelöst werden. So lange jedoch er als Verantwortlicher für diese Alm auftrete, müsse er im Falle der Verletzung des Weideverbotes zur Rechenschaft gezogen werden. Die Strafhöhe von S 20.000,-- erscheine unter entsprechender Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen; lediglich im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand habe von der Verhängung der Höchststrafe Abstand genommen werden können.Mit Straferkenntnis vom 8. Februar 1979 erkannte die Bezirkshauptmannschaft hierauf den Beschwerdeführer schuldig, während der Weidezeit 1978 auf den Bannwaldflächen im Bereich der B-alpe, KG. R, fortlaufend, insbesondere am 26. September 1978 mit 23 Rindern, weiden gelassen und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, Forstgesetz 1975 begangen zu haben. Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer dafür eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von 20 Tagen, verhängt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand sei durch die Anzeige, das durchgeführte Ermittlungsverfahren und durch das Geständnis erwiesen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers führte die Bezirkshauptmannschaft begründend aus, ihm sei das Weideverbot bereits hinlänglich bekannt. Die Aufforstung im Bereich der B-alpe werde mit hohen öffentlichen Mitteln zum Schutze vor Wildbächen und Lawinen durchgeführt; die Weiderechte seien entsprechend abgelöst worden. Nunmehr sei es Sache der verantwortlichen Almbesitzer, nur mehr so viel Vieh aufzutreiben, wie Futter vorhanden sei, und das Vieh vom Bannwald abzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer nicht mehr wisse, welche Maßnahmen er bei der Weideausübung ergreifen solle, dann sei er seiner Aufgabe nicht mehr gewachsen und müsse abgelöst werden. So lange jedoch er als Verantwortlicher für diese Alm auftrete, müsse er im Falle der Verletzung des Weideverbotes zur Rechenschaft gezogen werden. Die Strafhöhe von S 20.000,-- erscheine unter entsprechender Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen; lediglich im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand habe von der Verhängung der Höchststrafe Abstand genommen werden können.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, in welcher er neuerlich ausführte, er habe alles getan, um die bestmögliche Überwachung der auf der Alm befindlichen Tiere zu gewährleisten. Er sei auch "körperlich und geistig in der Lage, die Tiere zu hirten"; insbesondere habe er genügend Erfahrung mit Weidetieren, um zu wissen, wie viele Tiere aufgetrieben werden könnten. Das Verfahren sei insbesondere deshalb mangelhaft geblieben, weil der vom Beschwerdeführer eingesetzte weitere Hirte nicht vernommen worden sei.
Dieser Zeuge konnte im Zuge des Berufungsverfahrens aber nicht ausgeforscht werden. Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren jedoch durch Einvernahme des Zeugen LS, durch Abhaltung eines Augenscheines und durch Einsichtnahme in ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Gutachten des Dipl.Ing. WR über die Bewirtschaftungsverhältnisse auf der B-alpe.
Mit dem nunmehr zur Zl. 07/1211/80 des Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1980 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 13 des Forstgesetzes 1975 begehe, wer den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über den Bannwald zuwiderhandle. Unter diesem Zuwiderhandeln sei eine einzelne Handlung oder Unterlassung zu verstehen, die einen rechtswidrigen Zustand herbeiführe, ohne daß damit bereits eine Gefahr oder Schädigung eintreten müsse. Die Behörde habe daher vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand erfüllt habe. Dies sei zu bejahen, weil das Weideverbot gemäß dem Bannlegungsbescheid vom 5. Jänner 1976 im Zeitpunkt der Tat aufrecht gewesen sei und der Beschwerdeführer zugebe, daß die Tiere unter seiner Verantwortlichkeit in den Bannwald eingedrungen seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, dagegen einen Entlastungsbeweis zu führen. Er habe nämlich weder einen zusätzlichen Hirten angestellt noch die Zäune verstärkt, obwohl die Tiere bereits mehrfach in den Bannwald eingebrochen seien. Der Beschwerdeführer habe somit nicht beweisen können, daß er ausreichende Maßnahmen zum Verhindern des Einweidens in den Bannwald durch 23 Rinder des H-hofes gesetzt bzw. veranlaßt habe. Aus welchen Gründen die Tiere in den Bannwald eingedrungen seien, ändere nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, weil er seinen Pflichten als Hirte nicht nachgekommen sei. Es wäre ihm auch möglich gewesen, die Zäune und Weideroste zu kontrollieren und schadhafte Stellen zu reparieren, dies umso mehr, als er bereits aus vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren um die Schwierigkeiten beim Beweiden der B-alpe gewußt habe.Mit dem nunmehr zur Zl. 07/1211/80 des Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1980 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, des Forstgesetzes 1975 begehe, wer den Vorschreibungen und Anordnungen der Paragraphen 28 und 29 über den Bannwald zuwiderhandle. Unter diesem Zuwiderhandeln sei eine einzelne Handlung oder Unterlassung zu verstehen, die einen rechtswidrigen Zustand herbeiführe, ohne daß damit bereits eine Gefahr oder Schädigung eintreten müsse. Die Behörde habe daher vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand erfüllt habe. Dies sei zu bejahen, weil das Weideverbot gemäß dem Bannlegungsbescheid vom 5. Jänner 1976 im Zeitpunkt der Tat aufrecht gewesen sei und der Beschwerdeführer zugebe, daß die Tiere unter seiner Verantwortlichkeit in den Bannwald eingedrungen seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, dagegen einen Entlastungsbeweis zu führen. Er habe nämlich weder einen zusätzlichen Hirten angestellt noch die Zäune verstärkt, obwohl die Tiere bereits mehrfach in den Bannwald eingebrochen seien. Der Beschwerdeführer habe somit nicht beweisen können, daß er ausreichende Maßnahmen zum Verhindern des Einweidens in den Bannwald durch 23 Rinder des H-hofes gesetzt bzw. veranlaßt habe. Aus welchen Gründen die Tiere in den Bannwald eingedrungen seien, ändere nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, weil er seinen Pflichten als Hirte nicht nachgekommen sei. Es wäre ihm auch möglich gewesen, die Zäune und Weideroste zu kontrollieren und schadhafte Stellen zu reparieren, dies umso mehr, als er bereits aus vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren um die Schwierigkeiten beim Beweiden der B-alpe gewußt habe.
Die verhängte Geldstrafe erscheine vor allem unter dem Gesichtspunkt der wiederholten einschlägigen Bestrafungen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe keine Sorgepflichten und sei Miteigentümer des geschlossenen Hofes "H" sowie der B-alpe, woraus sich nicht unbeträchtliche Vermögenswerte ableiten ließen. So hätten die vier Eigentümer des Hofes im Jahre 1976 für einen Grundstücksverkauf S 1,682.800,-- und im Jahre 1979 für Grundeinlösen S 278.755,-- erhalten. Die Höhe der Strafe sei daher angemessen.
2.) Am 11. Juli 1979 kam es zu einer weiteren Anzeige der Bezirksforstinspektion Zillertal, weil inmitten der Bannwaldfläche neuerlich acht Stück Galtvieh geweidet hätten, und zwar offenbar bereits seit mehreren Tagen; es habe aber keine Aufsichtsperson angetroffen werden können. Die Mitglieder der Familie E seien offenbar nicht bereit, die Auflagen des Bannwaldbescheides auch nur annähernd zu erfüllen. Einer weiteren Anzeige der Bezirksforstinspektion vom 6. August 1979 war zu entnehmen, daß auch am 3. August 1979 acht Stück Galtvieh auf der Bannwaldfläche angetroffen worden seien; es habe fast den Anschein, als ob auf der Aufforstungsfläche der Wildbach- und Lawinenverbauung der frühere Weidebetrieb im vollen Umfang wieder aufgenommen werden sollte. Das Vieh sei nach wie vor ohne jede Aufsicht. Der Beschwerdeführer habe beim neuen Alpsgebäude verschiedene Arbeiten verrichtet, sei aber von dort wieder nach Z abgefahren, ohne sich vorher um sein Weidevieh zu kümmern. Die Mißachtung aller Anordnungen und Anzeigen durch die Forstorgane sei kaum noch zu überbieten.
Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 13. August 1979 verantwortete sich der Beschwerdeführer dahin gehend, daß er sich in diesem Jahr geweigert habe, überhaupt auf die Alm zu gehen, sodaß vorerst acht Stück Galtvieh ohne Hirten aufgetrieben worden seien. Die Fläche sei eingezäunt, die Bereitstellung eines Hirten daher gar nicht erforderlich. Der Zaun sei aber von Unbekannten umgelegt worden; nach seiner Reparatur seien die Tiere, die nun einmal die guten Weideplätze im Bannwald kennengelernt hatten, nicht mehr zu halten gewesen und hätten am 3. August 1979 den Zaun übersprungen. Wegen der Absturzgefahr für die Tiere sei über Anweisung der Mutter des Beschwerdeführers in der Folge vorerst ein Austreiben unterlassen worden; das sei dem Beschwerdeführer erst später gelungen. Seit 23. Juli 1979 seien auch Milchkühe aufgetrieben, und nun schlafe der Beschwerdeführer auch auf der Alm. Der Beschwerdeführer sei überfordert. Nach dem 10. Juli 1979 habe übrigens auch Vieh von anderen Bauern im Bannwald geweidet.
Mit Straferkenntnis vom 20. August 1979 erkannte die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer schuldig, als Miteigentümer des Hofes "H" im Sommer 1979 fortlaufend, insbesondere am 10. Juli und 3. August 1979, auf den Bannwaldflächen im Bereich der B-alpe jeweils acht Stück Galtvieh weiden gelassen und dadurch eine Übertretung nach Punkt 4.) der Anordnung vom 5. Jänner 1976 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 13 und § 28 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, begangen zu haben. Gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer dafür eine Geldstrafe von S 20.000,-- und eine Arreststrafe von einer Woche, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Tagen, verhängt. Auch hier ging die Strafbehörde erster Instanz begründend davon aus, daß die Tat durch die Anzeige, das durchgeführte Ermittlungsverfahren und durch das Geständnis erwiesen sei. Das Weideverbot sei dem Beschwerdeführer bereits hinlänglich bekannt. Die Weiderechte seien im Zuge der Wildbachverbauung abgelöst und der Bannwald entsprechend gegen Weidevieh eingezäunt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Aufgabe, den auch zu seiner Unterstützung errichteten Zaun zu kontrollieren. Zur Abhaltung des Weideviehs wäre er nämlich auch dann verpflichtet, wenn die Wildbachverbauung den Zaun nicht errichtet hätte. Es entstehe der Eindruck, daß der Beschwerdeführer das Einweiden seines Viehs aus reiner Nachlässigkeit und aus Profitstreben dulde. Besonders erschwerend sei die wiederholte Straffälligkeit bei genauer Sachkenntnis, weshalb zur Abhaltung weiterer Übertretungen neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe zu verhängen gewesen sei. Nur im Hinblick auf die Mitverantwortlichkeit der Geschwister und der Mutter des Beschwerdeführers habe von der Verhängung der Höchststrafe Abstand genommen werden können.Mit Straferkenntnis vom 20. August 1979 erkannte die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer schuldig, als Miteigentümer des Hofes "H" im Sommer 1979 fortlaufend, insbesondere am 10. Juli und 3. August 1979, auf den Bannwaldflächen im Bereich der B-alpe jeweils acht Stück Galtvieh weiden gelassen und dadurch eine Übertretung nach Punkt 4.) der Anordnung vom 5. Jänner 1976 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13 und Paragraph 28, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440, begangen zu haben. Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer dafür eine Geldstrafe von S 20.000,-- und eine Arreststrafe von einer Woche, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Tagen, verhängt. Auch hier ging die Strafbehörde erster Instanz begründend davon aus, daß die Tat durch die Anzeige, das durchgeführte Ermittlungsverfahren und durch das Geständnis erwiesen sei. Das Weideverbot sei dem Beschwerdeführer bereits hinlänglich bekannt. Die Weiderechte seien im Zuge der Wildbachverbauung abgelöst und der Bannwald entsprechend gegen Weidevieh eingezäunt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Aufgabe, den auch zu seiner Unterstützung errichteten Zaun zu kontrollieren. Zur Abhaltung des Weideviehs wäre er nämlich auch dann verpflichtet, wenn die Wildbachverbauung den Zaun nicht errichtet hätte. Es entstehe der Eindruck, daß der Beschwerdeführer das Einweiden seines Viehs aus reiner Nachlässigkeit und aus Profitstreben dulde. Besonders erschwerend sei die wiederholte Straffälligkeit bei genauer Sachkenntnis, weshalb zur Abhaltung weiterer Übertretungen neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe zu verhängen gewesen sei. Nur im Hinblick auf die Mitverantwortlichkeit der Geschwister und der Mutter des Beschwerdeführers habe von der Verhängung der Höchststrafe Abstand genommen werden können.
Nach Ergänzung des Verfahrens durch Einvernahme des Försters OM und der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugen und durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde vom 28. November 1979 die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dieser Bescheid der belangten Behörde wird mit der unter der Zahl 07/1725/80 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Beschwerde bekämpft. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erwiesen sei. Das Weideverbot gemäß dem Bescheid vom 5. Jänner 1976 sei im Zeitpunkt der Taten aufrecht gewesen; die Verletzung dieses Weideverbotes durch den Beschwerdeführer sei insbesondere nach der Aussage des Zeugen M festzustellen. Demnach hätten sich unter anderem am 10. Juli 1979 und am 3. August 1979 jeweils acht Stück Galtvieh ohne Aufsicht im Bannwald aufgehalten; der Beschwerdeführer habe das Vieh wiederholt trotz Aufforderung nicht aus dem Bannwald entfernt. Diese Aussage sei glaubwürdig und decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst und seiner Geschwister in parallelen Strafverfahren. Obwohl die belangte Behörde nicht verkenne, daß der Beschwerdeführer unter ungünstigen Bedingungen Vieh auf der B-alpe weide, habe er gegen diese Feststellung des objektiven Tatbestandes den ihn gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 treffenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Die aufgetretenen Schwierigkeiten rechtfertigten nicht die Mißachtung forstrechtlicher Bestimmungen. Notstand liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, daß er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Einweidens der acht Stück Galtvieh des H-hofes gesetzt bzw. veranlaßt habe. Andererseits habe er nicht bestritten, daß er beauftragt sei, den Almauftrieb des Galtviehs und dessen Beaufsichtigung durchzuführen, er sei daher in erster Linie für das Galtvieh verantwortlich gewesen und habe die Hirtentätigkeit nach der Aussage M auch tatsächlich ausgeübt. Allenfalls hätte er für die Bestellung eines anderen oder eines zusätzlichen Hirten und für die Kontrolle und Reparatur der Zäune und des Weiderostes sorgen müssen. Auch die Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft sei den Verhältnissen des Beschwerdefalles entsprechend angemessen erfolgt.Nach Ergänzung des Verfahrens durch Einvernahme des Försters OM und der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugen und durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde vom 28. November 1979 die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dieser Bescheid der belangten Behörde wird mit der unter der Zahl 07/1725/80 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Beschwerde bekämpft. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erwiesen sei. Das Weideverbot gemäß dem Bescheid vom 5. Jänner 1976 sei im Zeitpunkt der Taten aufrecht gewesen; die Verletzung dieses Weideverbotes durch den Beschwerdeführer sei insbesondere nach der Aussage des Zeugen M festzustellen. Demnach hätten sich unter anderem am 10. Juli 1979 und am 3. August 1979 jeweils acht Stück Galtvieh ohne Aufsicht im Bannwald aufgehalten; der Beschwerdeführer habe das Vieh wiederholt trotz Aufforderung nicht aus dem Bannwald entfernt. Diese Aussage sei glaubwürdig und decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst und seiner Geschwister in parallelen Strafverfahren. Obwohl die belangte Behörde nicht verkenne, daß der Beschwerdeführer unter ungünstigen Bedingungen Vieh auf der B-alpe weide, habe er gegen diese Feststellung des objektiven Tatbestandes den ihn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 treffenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Die aufgetretenen Schwierigkeiten rechtfertigten nicht die Mißachtung forstrechtlicher Bestimmungen. Notstand liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, daß er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Einweidens der acht Stück Galtvieh des H-hofes gesetzt bzw. veranlaßt habe. Andererseits habe er nicht bestritten, daß er beauftragt sei, den Almauftrieb des Galtviehs und dessen Beaufsichtigung durchzuführen, er sei daher in erster Linie für das Galtvieh verantwortlich gewesen und habe die Hirtentätigkeit nach der Aussage M auch tatsächlich ausgeübt. Allenfalls hätte er für die Bestellung eines anderen oder eines zusätzlichen Hirten und für die Kontrolle und Reparatur der Zäune und des Weiderostes sorgen müssen. Auch die Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft sei den Verhältnissen des Beschwerdefalles entsprechend angemessen erfolgt.
3.) Am 27. August 1979 erstattete die Agrargemeinschaft S eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft, wonach am 31. Juli 1979, am 9. August 1979 und am 19. August 1979 Kühe im Aufforstungsgebiet B beobachtet worden seien. Im Zuge des über diese Anlage eingeleiteten Verfahrens wurden als Zeugen der Förster OM sowie die Schwester des Beschwerdeführers, AE, und als Beschuldigter der Beschwerdeführer einvernommen. OM verwies auf seine Eintragungen in ein Dienstbuch, wonach er am 10. Juli 1979, am 3. August 1979, am 7. August 1979 und am 30. August 1979 jeweils acht Stück Galtvieh vom Hof des Beschwerdeführers beim Weiden im Bannwald beobachtet habe. Der Beschwerdeführer sei am 7. August und am 30. August 1979 aufgefordert worden, das Vieh aus dem Bannwald zu treiben, sei diesen Aufforderungen aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer selbst erklärte zu seiner Rechtfertigung, er habe sich vorerst wegen der im Vorjahr aufgetretenen Schwierigkeiten geweigert, mit dem Vieh auf die Balpe aufzufahren. Als das Vieh im Stall jedoch überaus unruhig geworden, und es deshalb zu Schwierigkeiten mit Anrainern des Hhofes gekommen sei, habe ihn ein "Familienrat" gezwungen, mit dem Vieh auf die Alm zu gehen. Er lehne aber mit aller Entschiedenheit die Alleinverantwortlichkeit für das Einweiden der Tiere während der Weidezeit im Sommer 1979 ab. In einer ergänzenden Einvernahme am 20. November 1979 wies der Beschwerdeführer, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, noch auf Unzukömmlichkeiten bei der Errichtung des Weidezaunes und eines Weiderostes sowie darauf hin, daß die Tiere wegen des guten Futters im Bannwald trotz des Zaunes nicht von einem Eindringen abzuhalten gewesen seien und auch über den Zaun gesprungen seien. In einem Schreiben vom 19. November 1979 bestritten die Geschwister E auch die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M.
Mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1979 erkannte die Bezirkshauptmannschaft hierauf den Beschwerdeführer schuldig, als Miteigentümer des Hofes "H" während der Weidezeit 1979 am 1.) 31. Juli, 2.) 7. August, 3.) 9. August, 4.) 13. August, 5.) 14. August, 6.) 16. August, 7.) 19. August, 8.) 23. August und 9.) 30. August 1979 auf den Bannwaldflächen im Bereich der B-alpe jeweils acht Stück Galtvieh weiden gelassen und dadurch eine Übertretung nach Punkt 4.) der Anordnung vom 5. Jänner 1976 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 13 und § 28 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, begangen zu haben. Gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer "eine Geldstrafe von 1.) - 9.) je S 2.000,--gesamt S 18.000,-- und eine Arreststrafe vonMit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1979 erkannte die Bezirkshauptmannschaft hierauf den Beschwerdeführer schuldig, als Miteigentümer des Hofes "H" während der Weidezeit 1979 am 1.) 31. Juli, 2.) 7. August, 3.) 9. August, 4.) 13. August, 5.) 14. August, 6.) 16. August, 7.) 19. August, 8.) 23. August und 9.) 30. August 1979 auf den Bannwaldflächen im Bereich der B-alpe jeweils acht Stück Galtvieh weiden gelassen und dadurch eine Übertretung nach Punkt 4.) der Anordnung vom 5. Jänner 1976 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13 und Paragraph 28, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440, begangen zu haben. Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer "eine Geldstrafe von 1.) - 9.) je S 2.000,--gesamt S 18.000,-- und eine Arreststrafe von
1.) - 9.) je 1 Tag gesamt 9 Tage" verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sollte an deren Stelle eine Arreststrafe "in der Dauer von 1.) - 9.) je 2 Tagen" treten. In der Begründung dieses Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft aus, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand sei durch die Anzeige und das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, ihm sei der Sachverhalt, insbesondere die Bannlegung des Aufforstungsgebietes auf Grund des Wildbachverbauungsprojektes, bekannt. Die dadurch eingetretene Verminderung der Futtervorräte für das Vieh des H-hofes sei nicht durch die Forstbehörden zu ändern. Festzuhalten sei, daß der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um das mehrmalige Einweiden in den Bannwald während der Weidezeit 1979 zu verhindern. Vielmehr entstehe der Eindruck, daß im Hinblick auf die vorhandene Futtermenge dieser Alpe ein Übertrieb erfolge und es dem Beschwerdeführer ganz recht gewesen sei, daß sich die Galtrinder ihren Bedarf im üppigen Bannwald suchten. Der strafbare Tatbestand werde vom Beschwerdeführer zugegeben. Ein Einweiden von Tieren anderer Betriebe habe nicht festgestellt werden können. Das Einweiden der Galtrinder in den Bannwald sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt, dabei sei von fremdem Vieh nie die Rede gewesen. Maßnahmen zur Heraustreibung seien wegen des guten Futters im Bannwald nur sehr zögernd gesetzt worden. Es gehe keinesfalls an, durch die hartnäckige unbefugte Bannwaldbeweidung die Durchsetzung privatrechtlicher Änderungswünsche hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Alm zu erzwingen; der Beschwerdeführer müsse endlich einsehen, daß dieser Weg nicht zielführend sei, und er allein verpflichtet sei, sein Weidevieh vom Bannwald abzuhalten. Wie dies am besten geschehe, sei nicht Sache der Forstbehörde, sondern des Beschwerdeführers. Es werde ihm nicht unterstellt, daß er das Vieh absichtlich in den Bannwald getrieben habe, er habe aber entgegen seiner Verpflichtung auch nichts unternommen, es abzuhalten. Als Miteigentümer des H-hofes und als Almbewirtschafter sei der Beschwerdeführer als Verantwortlicher heranzuziehen. Als straferschwerend sah die belangte Behörde unter anderem die fortgesetzten Tathandlungen an. Geld- und Arreststrafe seien gemäß § 174 Abs. 5 Forstgesetz 1975 nebeneinander zu verhängen gewesen, weil besonders erschwerende Umstände vorgelegen seien.1.) - 9.) je 1 Tag gesamt 9 Tage" verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sollte an deren Stelle eine Arreststrafe "in der Dauer von 1.) - 9.) je 2 Tagen" treten. In der Begründung dieses Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft aus, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand sei durch die Anzeige und das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, ihm sei der Sachverhalt, insbesondere die Bannlegung des Aufforstungsgebietes auf Grund des Wildbachverbauungsprojektes, bekannt. Die dadurch eingetretene Verminderung der Futtervorräte für das Vieh des H-hofes sei nicht durch die Forstbehörden zu ändern. Festzuhalten sei, daß der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um das mehrmalige Einweiden in den Bannwald während der Weidezeit 1979 zu verhindern. Vielmehr entstehe der Eindruck, daß im Hinblick auf die vorhandene Futtermenge dieser Alpe ein Übertrieb erfolge und es dem Beschwerdeführer ganz recht gewesen sei, daß sich die Galtrinder ihren Bedarf im üppigen Bannwald suchten. Der strafbare Tatbestand werde vom Beschwerdeführer zugegeben. Ein Einweiden von Tieren anderer Betriebe habe nicht festgestellt werden können. Das Einweiden der Galtrinder in den Bannwald sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt, dabei sei von fremdem Vieh nie die Rede gewesen. Maßnahmen zur Heraustreibung seien wegen des guten Futters im Bannwald nur sehr zögernd gesetzt worden. Es gehe keinesfalls an, durch die hartnäckige unbefugte Bannwaldbeweidung die Durchsetzung privatrechtlicher Änderungswünsche hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Alm zu erzwingen; der Beschwerdeführer müsse endlich einsehen, daß dieser Weg nicht zielführend sei, und er allein verpflichtet sei, sein Weidevieh vom Bannwald abzuhalten. Wie dies am besten geschehe, sei nicht Sache der Forstbehörde, sondern des Beschwerdeführers. Es werde ihm nicht unterstellt, daß er das Vieh absichtlich in den Bannwald getrieben habe, er habe aber entgegen seiner Verpflichtung auch nichts unternommen, es abzuhalten. Als Miteigentümer des H-hofes und als Almbewirtschafter sei der Beschwerdeführer als Verantwortlicher heranzuziehen. Als straferschwerend sah die belangte Behörde unter anderem die fortgesetzten Tathandlungen an. Geld- und Arreststrafe seien gemäß Paragraph 174, Absatz 5, Forstgesetz 1975 nebeneinander zu verhängen gewesen, weil besonders erschwerende Umstände vorgelegen seien.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, dieser stütze sich auf bloße Vermutungen, ohne daß alle Beteiligten gehört worden seien. Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren in der Folge durch Einvernahme des in der Berufung genannten Zeugen HL.
Mit dem nunmehr zur Zl. 07/3523/80 des Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Bescheid vom 16. September 1980 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dazu führte sie begründend aus, auch in diesem Fall sei die Verletzung des Weideverbotes durch den Beschwerdeführer objektiv erwiesen. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht bestritten, daß die Tiere in den Bannwald eingebrochen seien. Die Behauptung, auch betriebsfremdes Vieh habe auf den Bannwaldflächen geweidet, sei nicht bewiesen worden. Aus welchen Motiven die Tiere in den Bannwald eingedrungen seien, ändere nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers. Der Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer auch hier nicht gelungen. Er habe keine Maßnahmen gesetzt, um das Einweiden in den Bannwald zu verhindern; er sei vielmehr Aufforderungen der Forstorgane, das Vieh herauszutreiben, nicht nachgekommen. Auch dem vorgelegten Gutachten des Dipl.Ing. WR sei zu entnehmen, daß die Anzahl des Alppersonals vermehrt werden müßte und daß solide Zäune nötig wären. Der Beschwerdeführer habe aber weder einen zusätzlichen Hirten angestellt noch die Zäune verstärkt. Besonders unter dem Gesichtspunkt der wiederholten einschlägigen Bestrafungen sei die verhängte Geldstrafe neben der insgesamt neuntägigen Arreststrafe gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten habe und Miteigentümer des H-hofes und der Balpe sei, erscheine die Höhe der Geldstrafe von jeweils S 2.000,-- angemessen.
III.römisch drei.
Gegen die drei unter II. angeführten Bescheide der belangten Behörde richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden.Gegen die drei unter römisch zwei. angeführten Bescheide der belangten Behörde richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Bescheide vom 28. November 1979 und vom 23. Jänner 1980 darin, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung auf die Schadenshöhe Bedacht genommen habe, ohne dem Beschwerdeführer Einsicht in die dem zugrundegelegte Kostenschätzung zu gewähren. Hinsichtlich aller Bescheide wird ferner geltend gemacht, daß die belangte Behörde in Verletzung der gemäß §§ 23 und 24 VStG 1950 anzuwendenden Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über das Ermittlungsverfahren zu dem in den jeweiligen Straferkenntnissen angenommenen Sachverhalt gelangt sei. So sei den Entlastungsbehauptungen des Beschwerdeführers für das Weidejahr 1979, wonach fremdes Vieh in den Bannwald eingedrungen sei, wonach unbekannte Täter den Weidezaun umgelegt und beschädigt hätten, und wonach sich der Beschwerdeführer im Familienkreis vorerst geweigert habe, zu Beginn der Alpsaison 1979 überhaupt Vieh aufzutreiben, dies aber infolge von Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des im Stall unerträglich brüllenden Viehs notwendig geworden sei, nicht nachgegangen worden. Auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, daß das Eindringen von Weidevieh in den Bannwald auf Nachlässigkeiten der im Wildbachverbauungsverfahren als Konsenswerberin aufgetretenen Gemeinde R zurückzuführen sei, seien nicht geprüft worden. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. September 1980 führt der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, welche Beweise sie dem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Teilweise lägen nur Anzeigen vor, hinsichtlich mehrerer von der Behörde angenommener Tatzeitpunkte fänden sich überhaupt keine Ermittlungsergebnisse.Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Bescheide vom 28. November 1979 und vom 23. Jänner 1980 darin, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung auf die Schadenshöhe Bedacht genommen habe, ohne dem Beschwerdeführer Einsicht in die dem zugrundegelegte Kostenschätzung zu gewähren. Hinsichtlich aller Bescheide wird ferner geltend gemacht, daß die belangte Behörde in Verletzung der gemäß Paragraphen 23 und 24 VStG 1950 anzuwendenden Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über das Ermittlungsverfahren zu dem in den jeweiligen Straferkenntnissen angenommenen Sachverhalt gelangt sei. So sei den Entlastungsbehauptungen des Beschwerdeführers für das Weidejahr 1979, wonach fremdes Vieh in den Bannwald eingedrungen sei, wonach unbekannte Täter den Weidezaun umgelegt und beschädigt hätten, und wonach sich der Beschwerdeführer im Familienkreis vorerst geweigert habe, zu Beginn der Alpsaison 1979 überhaupt Vieh aufzutreiben, dies aber infolge von Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des im Stall unerträglich brüllenden Viehs notwendig geworden sei, nicht nachgegangen worden. Auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, daß das Eindringen von Weidevieh in den Bannwald auf Nachlässigkeiten der im Wildbachverbauungsverfahren als Konsenswerberin aufgetretenen Gemeinde R zurückzuführen sei, seien nicht geprüft worden. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. September 1980 führt der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, welche Beweise sie dem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Teilweise lägen nur Anzeigen vor, hinsichtlich mehrerer von der Behörde angenommener Tatzeitpunkte fänden sich überhaupt keine Ermittlungsergebnisse.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes sämtlicher angefochtener Bescheide vertritt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1980, Zl. B 473/77, die Auffassung, es fehle dem Bannlegungsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer verstoßen haben soll, die rechtliche Grundlage. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer und seine Geschwister gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 Rechtsmittel ergriffen hätten, die letztlich dazu geführt hätten, daß der den Bescheid vom 25. September 1972 bestätigende Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1974 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft behoben worden sei. Der damit der belangten Behörde aufgetragene Bescheid sei aber bis heute nicht erflossen. Da nun der Bescheid vom 25. September 1972, also die Rechtsgrundlage für den Bannlegungsbescheid vom 5. Jänner 1976, nicht rechtskräftig bzw. aus dem Rechtsbestand zu entfernen sei, fehle diesem Bannlegungsbescheid die rechtliche Grundlage, sodaß der Beschwerdeführer unbeschadet aller sonstigen Argumente dagegen keinesfalls verstoßen haben könne.
Die angefochtenen Bescheide seien aber auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die der Familie E für den Verlust von Weideflächen auf der B-alpe zustehenden Entschädigungen und Gegenleistungen nur zum Teil verwirklicht worden seien, wodurch sich die Frage der Rentabilität der Almwirtschaft für sie noch verschärft habe. In das viel zu klein gewordene Alpgebiet habe zahlenmäßig zu viel Weidevieh aufgetrieben werden müssen, das dringend Ersatzweideflächen benötigt und solche im benachbarten Bannwald gefunden habe. Einen zweiten Hirten habe man sich nicht leisten können, der unsachgemäße Weiderost und der nicht ausreichend solide Weidezaun, der überdies von Unbekannten beschädigt worden sei, hätten zur Abschreckung der Weidetiere nicht ausgereicht. Die Schaffung solider Weidezäune, der Einbau eines fachgerechten Weiderostes und die Finanzierung eines zweiten Hirten seien Sache der Gemeinde R gewesen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht für das Eindringen fremden Viehs in den Bannwald verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe den Beweis erbracht, daß ihm die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; außerdem habe er im Notstand gehandelt.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und zu den einzelnen Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
IV.römisch vier.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.) Zu sämtlichen Beschwerden:
Der Auffassung des Beschwerdeführers, allen drei angefochtenen Bescheiden hafte Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb an, weil dem ihnen zugrundeliegenden Bannlegungsbescheid die Rechtsgrundlage fehle, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1974, mit welchem der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 bestätigt worden war, durch den Bescheid des Bundesministers vom 6. Juni 1974 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben wurde. Diese Aufhebung umfaßte aber nicht den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972, sondern brachte nur mit sich, daß im Wasserrechtsverfahren nunmehr neuerlich von der belangten Behörde über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern der Familie E eingebrachte Berufung zu entscheiden war. Diese Entscheidung erübrigte sich aber in der Folge mit Rücksicht darauf, daß die Berufungswerber im Rahmen der von der Bezirkshauptmannschaft in deren Bescheid vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommen erklärt haben, die Bescheide vom 25. September 1972 und vom 3. Jänner 1974 anzuerkennen, womit sich weitere Berufungsverhandlungen erübrigten. Diese Parteienerklärung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seinem Bescheid vom 24. Juli 1981 völlig zutreffend als Berufungsrückziehung gewertet, durch welche der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Gegensatz zu dem vom Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 14. Juni 1980, Zl. B 473/77, entschiedenen Beschwerdefall fehlte somit in diesem Wasserrechtsverfahren kein Bewilligungsbescheid, auf den sich die Parteienübereinkommen beziehen konnten. An ihr "Anerkenntnis" des Bescheides vom 25. September 1972 blieben die damaligen Berufungswerber und damit auch der nunmehrige Beschwerdeführer im weiteren Verfahren gebunden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1950, Slg. Nr. 1704/A), sodaß ihr Jahre später eingebrachter Antrag, die belangte Behörde möge in Befolgung des Aufhebungsbescheides vom 6. Juni 1974 das wasserrechtliche Verfahren fortsetzen und einen neuen Bescheid erlassen, zutreffend mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers vom 24. Juli 1981 gemäß § 68 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 gehört daher dem Rechtsbestand an und ist die Grundlage der darin vorgeschriebenen Bannlegung, die später mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Jänner 1976 verfügt wurde.Der Auffassung des Beschwerdeführers, allen drei angefochtenen Bescheiden hafte Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb an, weil dem ihnen zugrundeliegenden Bannlegungsbescheid die Rechtsgrundlage fehle, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1974, mit welchem der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 bestätigt worden war, durch den Bescheid des Bundesministers vom 6. Juni 1974 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 behoben wurde. Diese Aufhebung umfaßte aber nicht den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972, sondern brachte nur mit sich, daß im Wasserrechtsverfahren nunmehr neuerlich von der belangten Behörde über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern der Familie E eingebrachte Berufung zu entscheiden war. Diese Entscheidung erübrigte sich aber in der Folge mit Rücksicht darauf, daß die Berufungswerber im Rahmen der von der Bezirkshauptmannschaft in deren Bescheid vom 13. März 1975 beurkundeten Übereinkommen erklärt haben, die Bescheide vom 25. September 1972 und vom 3. Jänner 1974 anzuerkennen, womit sich weitere Berufungsverhandlungen erübrigten. Diese Parteienerklärung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seinem Bescheid vom 24. Juli 1981 völlig zutreffend als Berufungsrückziehung gewertet, durch welche der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Gegensatz zu dem vom Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 14. Juni 1980, Zl. B 473/77, entschiedenen Beschwerdefall fehlte somit in diesem Wasserrechtsverfahren kein Bewilligungsbescheid, auf den sich die Parteienübereinkommen beziehen konnten. An ihr "Anerkenntnis" des Bescheides vom 25. September 1972 blieben die damaligen Berufungswerber und damit auch der nunmehrige Beschwerdeführer im weiteren Verfahren gebunden vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1950, Slg. Nr. 1704/A), sodaß ihr Jahre später eingebrachter Antrag, die belangte Behörde möge in Befolgung des Aufhebungsbescheides vom 6. Juni 1974 das wasserrechtliche Verfahren fortsetzen und einen neuen Bescheid erlassen, zutreffend mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers vom 24. Juli 1981 gemäß Paragraph 68, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 1972 gehört daher dem Rechtsbestand an und ist die Grundlage der darin vorgeschriebenen Bannlegung, die später mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Jänner 1976 verfügt wurde.
Im übrigen ist zur Frage des Vorliegens des aufrechten Bestandes eines rechtskräftigen Ausspruches über die Bannlegung auf die Begründung des denselben Bannlegungsbescheid und dieselben Parteien wie im vorliegenden Beschwerdefall betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1978, Zl. 454/78, zu verweisen.
Nach § 5 Abs. 1 VStG 1950 zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein solches Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 stellt auch das verbotswidrige Weidenlassen auf der Bannwaldfläche dar (vgl. auch hiezu das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1978, Zl. 454/78).Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein solches Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 stellt auch das verbotswidrige Weidenlassen auf der Bannwaldfläche dar vergleiche , auch hiezu das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1978, Zl. 454/78).
2.) Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1980 (Zl. 07/1211/80):
Dieser Bescheid betraf verbotswidriges Verhalten des Beschwerdeführers in der Weidesaison 1978, sodaß auf alle Beschwerdeausführungen, die sich mit Vorgängen im Jahre 1979 befassen, hier nicht einzugehen ist. Auch der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich einer bei der Strafzumessung verwendeten Schätzung des verursachten Schadens geht hinsichtlich dieses Bescheides ins Leere, weil darin die Schadenshöhe nicht behandelt und auch nicht als Strafzumessungsgrund herangezogen wurde.
Für das Jahr 1978 hat der Beschwerdeführer zugegeben, daß Weidetiere des H-hofes einige Male im Bannwald geweidet hätten. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie mit Rücksicht auf dieses Zugeständnis davon ausging, daß es objektiv zu Verletzungen des Weideverbotes gekommen ist. Es kann der belangten Behörde aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie sich in rechtswidriger Weise über angebotene Entlastungsbeweise des Beschwerdeführers hinweggesetzt und den Nachweis seiner Schuldlosigkeit als nicht erbracht angenommen hätte. Daß die Aufforstungsfläche unter Bann gelegt war, war dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen bekannt; ebenso unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer für das Weidevieh verantwortlich war und ihm bereits aus vorangegangenen Strafverfahren die Folgen einer Verletzung dieser Verantwortung bekannt waren. Seine Aufgabe wäre es daher umso mehr gewesen, ein Einweiden im Bannwald zu verhindern. Von dieser Verpflichtung konnte er sich weder durch Hinweise auf eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung von der Gemeinde R als der wasserrechtlichen Konsenswerberin auferlegten Vorschreibungen, noch durch Hinweise auf eine allfällige Mitverantwortlichkeit anderer Familienmitglieder mit der Wirkung entziehen, daß damit seine Schuldlosigkeit festzustellen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat wohl die Behauptung aufgestellt, es sei im Jahre 1978 ein weiterer Hirte für die Weidetiere des Hhofes eingesetzt worden, doch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesen Umstand mit Rücksicht darauf, daß dieser Hirte vom Beschwerdeführer zwar genannt wurde, in der Folge aber unter der angegebenen Adresse nicht ausgeforscht werden konnte, nicht als erwiesen angenommen hat.
Die belangte Behörde durfte daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht zu der Feststellung gelangen, daß dem Beschwerdeführer erwiesenermaßen ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. In der Schuldfrage haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht an, sodaß die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde durfte daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Recht zu der Feststellung gelangen, daß dem Beschwerdeführer erwiesenermaßen ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. In der Schuldfrage haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht an, sodaß die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß dem § 19 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1978, BGBl. Nr. 117, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB anzuwenden.Gemäß dem Paragraph 19, VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1978, Bundesgesetzblatt , Nr. 117, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen, etwa auch in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, dargetan hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Unter Bedachtnahme auf Art. 130 Abs. 2 B-VG obliegt es der Behörde demnach, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen, etwa auch in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, dargetan hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Unter Bedachtnahme auf Artikel 130, Absatz 2, B-VG obliegt es der Behörde demnach, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, ihre Wertung innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens in dem nach § 19 Abs. 1 VStG 1950 rechtserheblichen Umfang aufzuzeigen, da sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder mit der Frage der durch die Strafdrohung geschützten Interessen noch mit den sonst von der Tat herbeigeführten nachteiligen Folgen auseinandergesetzt hat. Damit hat sie es vernachlässigt, die Grundlagen für die Bemessung der Strafe im Sinne dieser Gesetzesstelle aufzuzeigen. Sie hat weiters neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB) nicht ausreichend erörtert. Mit dem bloßen Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) wiederholte einschlägige Bestrafungen des Beschwerdeführers kann dabei schon mit Rücksicht auf den noch im Bescheid der Strafbehörde erster Instanz berücksichtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aber auch mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an anderer Stelle zugesteht, unter ungünstigen Bedingungen Vieh auf der Balpe geweidet zu haben, nicht das Auslangen gefunden werden. Auch die Formulierung im angefochtenen Bescheid, die verhängte Geldstrafe erscheine "vor allem" unter dem Gesichtspunkt der wiederholten einschlägigen Bestrafungen gerechtfertigt, läßt erkennen, daß bei der Strafzumessung in Betracht gezogene andere Umstände in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag gefunden haben.Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, ihre Wertung innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens in dem nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1950 rechtserheblichen Umfang aufzuzeigen, da sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder mit der Frage der durch die Strafdrohung geschützten Interessen noch mit den sonst von der Tat herbeigeführten nachteiligen Folgen auseinandergesetzt hat. Damit hat sie es vernachlässigt, die Grundlagen für die Bemessung der Strafe im Sinne dieser Gesetzesstelle aufzuzeigen. Sie hat weiters neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) nicht ausreichend erörtert. Mit dem bloßen Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) wiederholte einschlägige Bestrafungen des Beschwerdeführers kann dabei schon mit Rücksicht auf den noch im Bescheid der Strafbehörde erster Instanz berücksichtigten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aber auch mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an anderer Stelle zugesteht, unter ungünstigen Bedingungen Vieh auf der Balpe geweidet zu haben, nicht das Auslangen gefunden werden. Auch die Formulierung im angefochtenen Bescheid, die verhängte Geldstrafe erscheine "vor allem" unter dem Gesichtspunkt der wiederholten einschlägigen Bestrafungen gerechtfertigt, läßt erkennen, daß bei der Strafzumessung in Betracht gezogene andere Umstände in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag gefunden haben.
Durch diese hinsichtlich des Strafausspruches unzureichende Begründung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes darüber, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne der Gesetze Gebrauch gemacht hat, entzogen, und damit den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war daher, soweit er den Strafausspruch und die damit gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 verknüpfte Kostenentscheidung betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.Durch diese hinsichtlich des Strafausspruches unzureichende Begründung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes darüber, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne der Gesetze Gebrauch gemacht hat, entzogen, und damit den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war daher, soweit er den Strafausspruch und die damit gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 verknüpfte Kostenentscheidung betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
3.) Zu den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 28. November 1979 (Zl. 07/1725/80) und vom 16. September 1980 (Zl. 07/3523/80):
Mit diesen angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden Straferkenntnisse der Forstbehörde erster Instanz bestätigt, nach denen der Beschwerdeführer 1.) im Sommer 1979 fortlaufend, insbesondere am 10. Juli 1979 und am 3. August 1979, und 2.) während der Weidezeit 1979 am 31. Juli, 7. August, 9. August, 13. August, 14. August, 16. August, 19. August, 23. August und 30. August 1979 jeweils acht Stück Galtvieh im Bannwald auf der B-alpe weiden ließ. Dafür wurden über den Beschwerdeführer insgesamt zehn Geldstrafen (einmal S 20.000,-- und neunmal S 2.000,--) und gemäß § 174 Abs. 5 Forstgesetz 1975 zusätzlich zehn Arreststrafen (einmal eine Woche und neunmal ein Tag) verhängt. Die angefochtenen Bescheide lassen nicht erkennen, ob und wann zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten eine Austreibung des Weideviehs aus dem Bannwald durch den Beschwerdeführer erfolgt ist; damit hat sich die belangte Behörde auch in ihrem Ermittlungsverfahren nicht befaßt.Mit diesen angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden Straferkenntnisse der Forstbehörde erster Instanz bestätigt, nach denen der Beschwerdeführer 1.) im Sommer 1979 fortlaufend, insbesondere am 10. Juli 1979 und am 3. August 1979, und 2.) während der Weidezeit 1979 am 31. Juli, 7. August, 9. August, 13. August, 14. August, 16. August, 19. August, 23. August und 30. August 1979 jeweils acht Stück Galtvieh im Bannwald auf der B-alpe weiden ließ. Dafür wurden über den Beschwerdeführer insgesamt zehn Geldstrafen (einmal S 20.000,-- und neunmal S 2.000,--) und gemäß Paragraph 174, Absatz 5, Forstgesetz 1975 zusätzlich zehn Arreststrafen (einmal eine Woche und neunmal ein Tag) verhängt. Die angefochtenen Bescheide lassen nicht erkennen, ob und wann zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten eine Austreibung des Weideviehs aus dem Bannwald durch den Beschwerdeführer erfolgt ist; damit hat sich die belangte Behörde auch in ihrem Ermittlungsverfahren nicht befaßt.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung des Weideverbotes erschöpft sich tatbildlich nicht darin, daß er durch aktives Handeln oder durch Unterlassung einer Gegeneinwirkung das Einweiden der Tiere in den Bannwald veranlaßt und damit den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt hat, vielmehr ist auch die Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes unter Strafe gestellt. Die deliktische Tätigkeit geht im Falle eines derartigen Dauerdeliktes so lange weiter, wie der Zustand erhalten wird; es wird nicht etwa das Dauerdelikt in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt (vgl. Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechts2, Bd. I/S. 88; Altmann-Jacob, Kommentar zum österr. Strafrecht, Bd. I/S. 125; Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechts, Bd. I/S. 71; Nowakowski, Das österr. Strafrecht in seinen Grundzügen, S. 45 f., Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 224).Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung des Weideverbotes erschöpft sich tatbildlich nicht darin, daß er durch aktives Handeln oder durch Unterlassung einer Gegeneinwirkung das Einweiden der Tiere in den Bannwald veranlaßt und damit den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt hat, vielmehr ist auch die Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes unter Strafe gestellt. Die deliktische Tätigkeit geht im Falle eines derartigen Dauerdeliktes so lange weiter, wie der Zustand erhalten wird; es wird nicht etwa das Dauerdelikt in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt vergleiche , Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechts2, Bd. I/S. 88; Altmann-Jacob, Kommentar zum österr. Strafrecht, Bd. I/S. 125; Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechts, Bd. I/S. 71; Nowakowski, Das österr. Strafrecht in seinen Grundzügen, S. 45 f., Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S. 224).
In ähnlicher Weise wie bei den sogenannten fortgesetzten Delikten sind beim Dauerdelikt daher tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit, die im zweiten Stadium des Dauerdeliktes in der schuldhaften Nichtbeseitigung des einmal geschaffenen rechtswidrigen Zustandes besteht, aufgegeben hat (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/78).In ähnlicher Weise wie bei den sogenannten fortgesetzten Delikten sind beim Dauerdelikt daher tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit, die im zweiten Stadium des Dauerdeliktes in der schuldhaften Nichtbeseitigung des einmal geschaffenen rechtswidrigen Zustandes besteht, aufgegeben hat vergleiche , dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1980, Zl. 3295/78).
Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage nicht beachtet, daß die Rechtsnatur des Dauerdeliktes nicht zuläßt, Einzelhandlungen im Zuge seiner Begehung mehrfach zu verfolgen. Aus dieser unrichtigen Beurteilung der rechtlichen Situation hat sie es unterlassen, sich im Ermittlungsverfahren und in den angefochtenen Bescheiden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die dem Beschwerdeführer im Jahre 1979 vorgeworfenen Verletzungen des Weideverbotes auf einen einheitlichen Täterwillen zurückgehen oder tatsächlich immer wieder auf neue Willensentschlüsse des Beschwerdeführers, das bereits aus dem Bannwald ausgetriebene Weidevieh neuerlich verbotswidrig dort weiden zu lassen. Wäre - was schon im Hinblick auf die knapp aufeinanderfolgenden Tatzeitpunkte gemäß den angefochtenen Bescheiden und auf die wiederholten Weigerungen des Beschwerdeführers, das Vieh auszutreiben, nicht auszuschließen ist - rechtlich eine Handlungseinheit anzunehmen, dann käme auch nur eine einheitliche Bestrafung des Täters in Betracht.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß der Sachverhalt infolge einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde ergänzungsbedürftig ist. Mit Rücksicht auf die damit vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes der hier behandelten angefochtenen Bescheide erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde näher einzugehen. Zutreffend ist aber jedenfalls auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß sich in den Verwaltungsakten keine ausreichenden Hinweise darauf finden ließen, daß an allen dem angefochtenen Bescheid vom 16. September 1980 zugrundeliegenden Tatzeitpunkten Vieh des Beschwerdeführers im Bannwald angetroffen wurde. Die Aussage des Zeugen M liefert diesbezüglich nur Hinweise für den 7. August und den 30. August 1979, im übrigen liegt diesem angefochtenen Bescheid nur eine im Ermittlungsverfahren im einzelnen nicht überprüfte Anzeige einer benachbarten Agrargemeinschaft zugrunde, aus der aber ebenfalls nur Hinweise auf drei weitere Tatzeitpunkte ersichtlich sind, während die Bestrafung des Beschwerdeführers für insgesamt neun Verstöße gegen das Weideverbot und damit jedenfalls zum Teil ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse erfolgt ist.
Ungeachtet dieser Verfahrensmangel waren aber die Bescheide der belangten Behörde vom 28. November 1979 und vom 16. September 1980 auf Grund der vorangegangenen Ausführungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Ungeachtet dieser Verfahrensmangel waren aber die Bescheide der belangten Behörde vom 28. November 1979 und vom 16. September 1980 auf Grund der vorangegangenen Ausführungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
4.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b, 50, 52 Abs. 1 und 59 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens geht einerseits darauf zurück, daß das Gesetz die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vorsieht und daher die nachträglich vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen nicht gesondert zu honorieren waren, andererseits darauf, daß die Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung S 70,-- pro Eingabe und nicht pro Bogen betrug. Der Ersatz der Stempelgebühren umfaßt auch die für die nachträglich vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen aufgelaufene Eingabengebühr, da diese Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet wurden, demnach für die Rechtsverfolgung zweckmäßig erkannt wurden. 4.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b, 50, 52 Absatz eins und 59 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens geht einerseits darauf zurück, daß das Gesetz die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vorsieht und daher die nachträglich vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen nicht gesondert zu honorieren waren, andererseits darauf, daß die Eingabengebühr nach Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung S 70,-- pro Eingabe und nicht pro Bogen betrug. Der Ersatz der Stempelgebühren umfaßt auch die für die nachträglich vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen aufgelaufene Eingabengebühr, da diese Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet wurden, demnach für die Rechtsverfolgung zweckmäßig erkannt wurden.
Wien, am 3. November 1981