Verwaltungsgerichtshof
03.11.1981
1211/80
Die Verletzung eines Weideverbotes auf einer Bannwaldfläche ist ein Dauerdelikt, weil sich das Tatbild nicht darin erschöpft, daß der Täter durch aktives Handeln oder durch Unterlassung einer Gegeneinwirkung das Einweiden der Tiere in den Bannwald veranlaßt und damit den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt hat, vielmehr auch die Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes unter Strafe gestellt ist.
Vorgeschichte:
0454/78 E 28. Juni 1978 VwSlg 9609 A/1978;
Fortgesetztes Verfahren:
85/07/0120 E 17. Dezember 1985;