Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1981

Geschäftszahl

1211/80

Rechtssatz

Die Verletzung eines Weideverbotes auf einer Bannwaldfläche ist ein Dauerdelikt, weil sich das Tatbild nicht darin erschöpft, daß der Täter durch aktives Handeln oder durch Unterlassung einer Gegeneinwirkung das Einweiden der Tiere in den Bannwald veranlaßt und damit den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt hat, vielmehr auch die Aufrechterhaltung dieses gesetzwidrigen Zustandes unter Strafe gestellt ist.

Beachte

Vorgeschichte:

0454/78 E 28. Juni 1978 VwSlg 9609 A/1978;

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0120 E 17. Dezember 1985;