Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1981

Geschäftszahl

1211/80

Rechtssatz

Das Gesetz sieht die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vor. Dessenungeachtet können aber im Rahmen der aufgelaufenen Stempelgebühren auch Eingabengebühren für spätere, nicht aufgetragene Schriftsätze zugesprochen werden, wenn der nachträglich erstattete Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwertung finden kann, demnach zur Rechtsverfolgung zweckmäßig ist.

Beachte

Vorgeschichte:

0454/78 E 28. Juni 1978 VwSlg 9609 A/1978;

Fortgesetztes Verfahren:

85/07/0120 E 17. Dezember 1985;