Soweit der Gastgewerbetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: die Betriebsart (§ 192 Abs 2 GewO 1973), innerhalb dieser weitere Einrichtungs-, Ausstattungs- und Betriebsführungsmerkmale sowie die Lage des Betriebes (etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich).Soweit der Gastgewerbetreibende nicht nur eine Handelstätigkeit ausübt, erbringt er, und zwar schon durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, Leistungen, die je nach den für die Güteklasse eines Gastgewerbebetriebes in Betracht kommenden Faktoren verschiedenartig sind. Solche Faktoren können insbesondere sein: die Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2, GewO 1973), innerhalb dieser weitere Einrichtungs-, Ausstattungs- und Betriebsführungsmerkmale sowie die Lage des Betriebes (etwa in einem Fremdenverkehrsgebiet, einem städtischen oder ländlichen Bereich).