Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1981

Geschäftszahl

0751/80

Rechtssatz

Zufolge des vom Gesetzgeber in den Fällen der sogenannten dritten Rechtsregel des Paragraph 14, Absatz 3, PreisG allein für maßgeblich erachteten Kriteriums der Ortsüblichkeit ist auf die bei der amtlichen Preisbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 2, PreisG zu beachtenden Kriterien nicht Bedacht zu nehmen; höhere Gestehungskosten rechtfertigen daher für sich allein nicht eine Überschreitung des ortsüblichen Preises.